Hamburg - Das UNO-Seerechtsübereinkommen von 1982 definiert klare Grenzen im Meer. Über deren Einhaltung wachen der Internationale Seegerichtshof (Hamburg), die Kommission für die Grenze des Kontinentalschelfs (New York) und die Internationale Meeresboden-Behörde (Kingston/Jamaika). Das israelische Militär hat am Montag Schiffe einer Gaza-"Solidaritätsflotte" in internationalen Gewässern gestürmt. Nach bisherigen Information wurden sie rund 70 Seemeilen vor der Küste auf Hoher See aufgebracht, fernab vom Territorium Israels.

Die Zwölf-Seemeilen-Zone (1 Seemeile = ca. 1,85 Kilometer) gehört zum Staatsgebiet. Das jeweilige Land muss aber die Durchfahrt ziviler Schiffe dulden. Über weitere zwölf Seemeilen erstreckt sich eine Anschlusszone. Bis hierhin gelten hoheitliche Rechte wie Zoll-, Steuer- und Einwanderungsbestimmungen.

Die ausschließliche Wirtschaftszone reicht 200 Seemeilen ins Meer. Staaten haben dort das alleinige Nutzungsrecht für alles, was im Meer und am Boden zu finden ist. Unter bestimmten Bedingungen können bei den Vereinten Nationen Hoheitsrechte darüber hinaus beantragt werden. Dieser "Juristischer Kontinentalschelf" genannte Bereich kann sich bis rund 350 Seemeilen von der Küste erstrecken.

Die Hohe See schließt sich an die 200-Seemeilen-Zone an. Hier fehlt jede staatliche Souveränität. Auf Hoher See gilt für alle Länder die Freiheit der Schifffahrt, der Fischerei, der Forschung und der militärischen Übungen in Friedenszeiten. Umstritten ist, ob zur international besonders geachteten Freiheit der Seeschifffahrt auch das Recht gehört, fremde Häfen anzulaufen, um dort Handel zu treiben.

Das Völkerrecht verbietet die Anwendung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber fremden Schiffen auf Hoher See. Das Seerechtsübereinkommen erlaubt einem Staat Zwangsmaßnahmen gegen Schiffe unter fremder Flagge in seinen Küstengewässern nur, wenn "legitime Eigeninteressen" vorliegen oder Interessen der Staatengemeinschaft verfolgt werden (zum Beispiel der Kampf gegen Piraten oder Terroristen). (APA)