Wien - Mit der Entscheidung 4Ob154/09 vom 19.1.2010 hat der Oberste Gerichtshof den Verkauf eines Forstreviers durch das Land Oberösterreich um 4,7 Millionen Euro an eine örtliche Bietergemeinschaft vorläufig gestoppt. Von einer anderen, aber nicht ortsansässige Bietergemeinschaft, liegt ein um 800.000 Euro höheres Angebot vor.

Diese Bieter sollen - vom Landtag gebilligt - trotzdem nicht den Zuschlag erhalten. Sie wehren sich deshalb mit einer zivilrechtlichen Klage. Begehrt wird, mit einer auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gestützten Klage, dem Land den Verkauf des Reviers solange zu untersagen, bis die Europäische Kommission entschieden hat, ob die Nichtannahme des höheren Angebots als verbotene Beihilfe anzusehen ist. Die Aussichten dafür stehen gut. Bisher wurde die Veräußerung von Liegenschaften der öffentlichen Hand unter dem Marktwert vom Europäischen Gerichtshof als verbotene Beihilfe beurteilt.

Oberösterreich standen, will es dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, für den Revierverkauf generell zwei Wege offen. Entweder das Land verkauft bedingungslos zum Höchstbetrag oder auf Grundlage eines unabhängigen Gutachtens, wobei an der tatsächlichen Unabhängigkeit des Gutachters kein Zweifel bestehen darf. Das Land glaubt dieser Forderung mit einem Schätzgutachten der Landesforstdirektion zu entsprechen. Der OGH hält zumindest eine förmliche Weisungsfreistellung für erforderlich. Selbst bei Vorliegen eines Gutachtens ist es aber nicht ausgeschlossen, dass ein höheres Angebot nicht dennoch den Zuschlag zu erhalten hat. Laut OGH bleibt es zweifelhaft, ob ein Verkauf an eine andere Person als den Meistbietenden durch ein Gutachten überhaupt gerechtfertigt werden kann.

Obwohl das Kartellrecht Verstöße eigenständig mit eigenen Verfahren regelt, erleichtert die OGH-Entscheidung in vielen Fällen die Rechtsdurchsetzung von übergangenen Bietern auch mit zivilrechtlicher Klage nach dem UWG. Der OGH hat hiezu festgehalten: Die regionale Bietergemeinschaft wäre durch einen nicht marktkonformen Verkauf gegenüber den anderen Forstwirten begünstigt. (red, DER STANDARD, Printausgabe, 2.6.2010)