Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Gutscheinen, die einen bestimmten Geldbetrag verbriefen, bleibt unverändert. Damit keine wettbewerbsrechtlich verpönte Preisverschleierung vorliegt, muss der Kunde erfahren, wie viel er sich durch den Gutschein tatsächlich erspart. Er muss zudem wissen, ob er die mittels Gutschein bezogenen Waren nicht anderswo günstiger erhalten könnte (OGH 4 Ob 254/02 k vom 19 .11. 2002). (gor/DER STANDARD Print-Ausgabe, 15.4.2003)