Im September 2004 erregte in Großbritannien ein Report der BBC-Journalistin Michelle Cox die Öffentlichkeit. Zehn Wochen hatte sie undercover am Flughafen Manchester bei der Gepäckkontrolle und am Flugfeld gearbeitet und dabei gravierende Sicherheitsmängel festgestellt. Sie sei von ihren Chefs aufgefordert worden, Metalldetektoren zu verwendet, die nicht funktionierten - um die Kontrollen rascher und wohl auch billiger zu machen -, schilderte sie. Auch seien Flieger nachts unversperrt - also für mögliche Folgeattentäter nach 9/11 offen zugänglich - auf dem Gelände gestanden. Die Flughafenverantwortlichen reagierten mit Selbstkritik: In Zeiten der Terrorgefahr sei jeder Hinweis auf Sicherheitsdefizite wertvoll.

In Österreich besteht derzeit eine gewisse Gefahr, dass ein vergleichbarer Bericht schon bald, statt indirekt positivem Feedback, Ermittlungen oder eine Anklage wegen „Aufreizung oder Anleitung zu einer terroristischen Straftat" laut Paragraf 278f * zur Folge haben könnte: mit bis zu zwei Jahren Haftandrohung und dem Risiko, wegen eines Terrordelikts, also keinem „Lercherl", vorbestraft zu sein. Denn im Juli, noch vor der Sommerpause, setzt der Nationalrat zur Novellierung der Antiterrorgesetzgebung an. Und trotz wiederholter Kritik von Journalisten- und NGO-Vertretern ist der Paragraf 278f weiter mit dabei.

Zwar haben ÖVP- und SPÖ-Mandatare wiederholt betont, dass die neue Bestimmung nicht der Kriminalisierung kritischer Berichterstattung, sondern der Bekämpfung echter medial verbreiteter Terroranleitungen, etwa in einer Publikation oder auf der Homepage einer militanten Gruppierung, dienen soll. Das ist im Grunde glaubhaft - und der Passus, dass es sich bei dem Medium um ein seinem „Inhalt" nach terrorbefürwortendes handeln muss, federt einiges ab.

Doch der Teufel lauert in der potenziellen Missbrauchbarkeit der geplanten Regelung. Etwas bösen Willen vorausgesetzt, könnte ein Bericht, wie es gelang, ein Messer (also eine potenzielle Waffe) durch die Securitychecks in Wien-Schwechat zu bringen - oder auch eine Reportage, wie eine Gruppe von Flüchtlingsunterstützern aufs Rollfeld in die Nähe eines Abschiebefliegers gelangte - durchaus zu §278f-Ermittlungen führen. Und wer weiß, vielleicht zu mehr. Auch bei der Beschlussfassung des Antimafiaparagrafen 278a hätte wohl auch kein Mitbeschließender damit gerechnet, dass ein paar Jahre später 13 Tierschützer, die Sachbeschädigungen, Drohungen, etc. begangen haben sollen, zusätzlich wegen mafiösen Zusammenschlusses vor dem Kadi sitzen würden - so wie derzeit in Wiener Neustadt.

* der Paragraf 278f lautet in vollem Wortlaut:
„Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt geeignet ist, als Anleitung zu einer terroristischenStraftat (§ 278c) zu dienen, oder solche Informationen im Internet anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wenn die Umstände der Verbreitung geeignet sind,zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen."

Das gesamte Terrorismuspräventionsgesetz ist hier zu lesen.