Vor Gericht zählt der vom Gericht bestellte Gutachter, Privatgutachten zählen hingegen wenig. Allfällige Widersprüche zwischen deren Gutachten müssen vom Gericht auch nicht aufgeklärt werden. Den Vorrang des gerichtlich bestellten Gutachtens betonte der Oberste Gerichtshof neuerlich in seiner Entscheidung (8 Ob 110/02p vom 2. 7. 2002) und weist zusätzlich darauf hin, das es egal ist, ob der Privatgutachter ganz privat oder ebenfalls gerichtlich beeidet ist. (gor; Der Standard, Printausgabe, 22.04.2003)