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Ein Urlaub schützt nicht vor einer Kündigung.

Foto: Reuters/Stapleton

"In meiner Firma wird Personal abgebaut", schreibt uns ein User und fragt: "Ist es theoretisch möglich, dass ich nach meiner Rückkehr aus dem Urlaub meinen Job los bin?" "Gesetzlich geregelt ist nichts", sagt dazu Günter Köstelbauer von der Arbeiterkammer Wien, "eine Kündigung ist jederzeit möglich" - und kann auch während des Urlaubs passieren, erklärt der Arbeitsrechtsexperte gegenüber derStandard.at.

"Wenn man als Arbeiter eine Kündigungsfrist von nur ein, zwei Wochen hat, kann das Dienstverhältnis nach dem Urlaub schon vorbei sein", so Köstelbauer. Kündigungsfristen sind im jeweiligen Kollektivvertrag bzw. im Angestelltengesetz verankert. "Manche Branchen haben überhaupt keine", betont er, "etwa Bauarbeiter oder Bäcker". Die können jederzeit gefeuert werden. Im Gegensatz zu Angestellten, bei denen die Fristen "verhältnismäßig lange" seien: "Die kürzeste Frist für den Arbeitgeber beträgt hier normalerweise sechs Wochen." Es gibt eine Staffelung, präzisiert er: "Je nachdem wie lange man schon beschäftigt ist."

Zugang zur Willenserklärung

Grundsätzlich ist es so: "Mit dem Zugang zur Willenserklärung ist eine Kündigung wirksam." Das heißt, dass man sich durch einen Urlaub einer solchen nicht "entziehen" könne. "Zugang zu Willenserklärung" bedeutet, dass man über die Kündigung informiert wird. Das könne auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen, sagt Köstelbauer. Nur in Ausnahmefällen sei im Kollektivvertrag eine rein schriftliche Form vorgesehen. Prinzipiell genügt ein Anruf des Arbeitgebers oder eine hinterlassene Nachricht auf der Mobilbox, um den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen. Ob sich der Mitarbeiter gerade im Urlaub befindet, spielt hier keine Rolle, so der AK-Experte.

Bei einer schriftlichen Kündigung - zum Beispiel mittels eingeschriebenen Briefs - kommt das "Hinterlegungsrecht" zum Tragen, berichtet er. Auch wenn der Urlaubende über keinen postalischen Nachsendeauftrag verfügt, ist die Kündigung rechtswirksam. Und zwar: "Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem ich die Möglichkeit habe, den Brief abzuholen." Die Benachrichtigung des Briefträgers genügt also, um die Kündigungsfrist in Gang zu setzen; auch wenn der Gekündigte zu dem Zeitpunkt von der Existenz des gelben Zettels keine Ahnung hat.

Kündigung via Mail

Generell, so Köstelbauer, "muss vom Arbeitgeber alles unternommen werden, damit dem Arbeitnehmer die Kündigung zu Kenntnis gebracht wird". Es reiche nicht, zum Beispiel ein Mail an die Firmenadresse zu schicken, während der Mitarbeiter im Urlaub ist. Obwohl es bei vielen Usus ist, dass sie ständig erreichbar sind, "ist keiner verpflichtet, in dieser Zeit seine Mails abzurufen." Die Kündigungsfrist würde in diesem Fall erst bei der Rückkehr aus dem Urlaub beginnen. "Bei SMS oder Mails an die private Adresse wird es mit der Wirksamkeit schon schwieriger", sagt er. Hier müsse man sich den Einzelfall ansehen: "Kündigungen per SMS sind nämlich zum Teil schon als zulässig erachtet worden."

Das Horrorszenario - im Urlaub den Job zu verlieren - ist für Köstelbauer kein Problem, mit dem man bei der Arbeiterkammer oft konfrontiert wird: "Es kommt nicht häufig vor, dass sich Chefs auf diese Weise billig aus der Verantwortung stehlen." Im Fall des Falles, mahnt der Rechtsberater, solle man solche Kündigungen aber genauer unter die Lupe nehmen lassen. Gerade in Bezug auf die Kündigungsfrist: "Da kann es schließlich um eine Abfertigung oder andere finanzielle Ansprüche gehen." (derStandard.at; 29.6.2010)