Ein deutsches Urteil stellt klar, dass Suchmaschinen die Werke und Abbildungen Dritter abbilden dürfen, solange der Rechteinhaber dies nicht technisch blockiert. Die Rechtslage in Österreich ist vergleichbar.

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Im Urheberrecht gilt von jeher, dass die Verwendung eines Werkes dem Urheber - etwa einem Maler oder Fotografen - vorbehalten bleibt. Im Hinblick auf das Internet wurde im Rahmen der Urhebergesetz-Novelle 2003 durch die Aufnahme des sogenannten "Zur-Verfügungstellung-Rechts" in § 18a UrhG klargestellt, dass die Urheber insbesondere auch das ausschließliche Recht haben, ihre Werke der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung zu stellen.

Damit normiert das Gesetz, dass jegliche Art der Zurverfügungstellung eines Werkes - insbesondere von Bildern - im Internet grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch den Urheber bedarf.

Gängige Internet-Suchmaschinen wie Google, Yahoo oder Altavista bieten seit längerem Bildersuchen an, mit denen anhand von Suchbegriffen entsprechendes Bildmaterial gefunden werden kann. Dazu wird das im Internet vorhandene Material "gecrawlt" , indexiert und auf den Suchmaschinen-Servern zwischengespeichert. Die Bildersuchergebnisse werden überdies mit sogenannten Thumbnails ausgeworfen.

Dies nahm eine bildende Künstlerin zum Anlass, die führende Suchmaschine Google gerichtlich zu belangen, da sie die Inkludierung ihrer Werke in die Bildersuche nicht genehmigt hatte.

Der deutsche Bundesgerichtshof wies in einem vielbeachteten Urteil (BGH, 29. 4. 2010, Az. I ZR 69/08) diese Klage allerdings ab. Dabei kam er zunächst zum Schluss, dass die Künstlerin die Bildersuche betreffend ihre Werke nicht einmal schlüssig genehmigt hatte, zumal im bloßen Hochladen eigener Bilder keine zweifellose Zustimmungshandlung zu erblicken ist.

Diese Argumentation würde wohl auch dem österreichischen Recht standhalten, da § 863 Abs 1 ABGB bei stillschweigenden Zustimmungshandlungen keinen Raum für Umstände lässt, die an einer gewollten Zustimmung zweifeln lassen können. Der BGH hielt die Bildersuche auch nicht vom Zitatrecht Dritter oder anderen Grenzen des Urheberrechts gedeckt, da sich die Bildersuche mit ihren Ergebnissen inhaltlich nicht auseinandersetzt.

Verletzung nicht rechtswidrig

Obwohl die Bildersuche daher grundsätzlich das Zur-Verfügungstellung-Recht verletzt, ist diese Verletzung in den Augen des BGH nicht rechtswidrig. Auch wenn der Urheber durch das Online-Stellen seiner Werke dem Suchmaschinenbetreiber keine urheberrechtliche Nutzungsbewilligung erteilt, willigt er dennoch zumindest faktisch in die Nutzung durch die Bildersuche ein, zumal ihre Existenz bestens bekannt ist und überdies technische Möglichkeiten bestehen, Bilder und andere Werke vor Suchmaschinen zu verstecken (z.B. durch die Verwendung der "robot.txt" -Datei).

Der Unterschied zwischen dieser "schlichten" Gestattung und einer "echten" urheberrechtlichen Nutzungsbewilligung liegt dabei darin, dass der Suchmaschinenbetreiber keine (einklagbaren) Nutzungsrechte erwirbt. Die schlichte Gestattung kann somit jederzeit durch das Setzen der "robot.txt" -Datei (und zwar nur dadurch!) widerrufen werden. Im Gegenzug muss der Urheber aufgrund der schlichten Gestattung übliche Nutzungshandlungen im Internet - wie die Inkludierung seiner Werke in Suchmaschinen - respektieren.

Dieses Ergebnis lässt sich auf die österreichische Rechtslage umlegen. Es wäre auch nicht einsichtig, die Bildersuche von vorherigen expliziten Genehmigungen der Rechteinhaber abhängig zu machen, zumal dieses Handwerkzeug nicht nur für alle Internet-User, sondern freilich auch für die Urheber nützlich ist, die an der möglichst leichten Auffindbarkeit ihrer Werke wohl stark interessiert sind und diese von der Inkludierung in eine Suchmaschine leicht ausschließen können. Die bloße Auffindbarkeit schmälert auch nicht die Verwertungsbefugnis der Urheber, zumal die bloße Auffindbarkeit freilich nicht bedeutet, dass die so gefundenen Bilder von Dritten frei verwertet werden dürften.

Schlüssige Zustimmung


In die gleiche Richtung weist das Oberlandesgericht Köln (9.2. 2010, Az.15 U 107/09): Es entschied, dass die Personensuchmaschine 123people.de auch solche Fotos in ihre Suchergebnisse aufnehmen darf, die als Profilbilder auf Social-Networking-Plattformen wie Facebook verwendet werden. Das OLG Köln ging zu diesem Zeitpunkt aber noch von einer schlüssigen Zustimmung (und damit einer "echten" Nutzungsbewilligung) des Abgebildeten aus, der sein Profilbild trotz der entsprechenden technischen Möglichkeit nicht vor dem Zugriff durch Suchmaschinen gesperrt hatte. Das Recht am eigenen Bild (genauer: das Recht auf die eigene Abbildung) wurde daher von vornherein nicht verletzt.

Gleiches Ergebnis

Im Lichte des jüngeren Bildersuche-Urteils des deutschen Höchstgerichtes dürfte diese Begründung nicht (mehr) haltbar sein. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts: Suchmaschinen dürfen die Werke oder Abbildungen Dritter in ihren Suchergebnissen anzeigen, es sei denn der Rechteinhaber hat sich technisch dagegen gewehrt. (Alexander Schnider, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 29.6.2010)