Wien - Meinl Bank-Vorstand Peter Weinzierl kann sich über drei Urteile des Handelsgerichtes Wien freuen, das in drei Fällen die Klagen von MEL-Anlegern gegen die Meinl Bank abgewiesen hat. Die Anleger begehrten Schadenersatz bzw. beriefen sich auf Irrtumsanfechtung. Laut Aussendung der Meinl Bank hat das Handelsgericht Wien entschieden, dass von der Meinl Bank zu vertretende Informationen - insbesondere Werbefolder - keinen relevanten Irrtum verursacht hatten bzw. nicht kaufentscheidend waren, so die Meinl Bank am Donnerstag in einer Aussendung. "Die aktuellen Entscheidungen bestätigen, dass die Meinl Bank der falsche Adressat für die Anlegerklagen ist", so Weinzierl

Die Anleger, ein Vertriebsleiter, ein Facharzt und ein Wirtschaftsprüfer, hatten rund 45.000, 60.000 und 320.000 Euro in Zertifikate der Meinl European Land (MEL) investiert, die beiden ersten hatten die Zertifikate bei andern Banken gekauft, der Wirtschaftsprüfer hatte selbst ein Konto bei der Meinl Bank.

Kein Vertragsverhältnis

In den beiden ersten Fällen habe das Gericht die Rechtsansicht der Meinl Bank bestätigt, wonach sie schon deshalb nicht hafte, weil kein Vertragsverhältnis zur ihr bestanden habe. Auch im dritten Fall verneinte das Gericht eine Irreführung durch Werbeunterlagen durch die Meinl Bank, weil sich ein Anleger mit dem Fachwissen des Klägers nicht darauf berufen könne, bloß dadurch getäuscht zu werden, dass positive Inhalte gegenüber negativen stärker hervorgehoben würden, was für jede Werbung ja letztlich typisch sei.

Hinsichtlich der vorgebrachten Argumente der Kläger hielt das Gericht laut Bank fest: "Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Darstellung der Kläger hier von nachträglicher Berichterstattung und Rechtsbelehrung durch ihren Vertreter beeinflusst wurde" und dass die Kläger "erst durch nachträgliche Berichte bzw. Rechtsbelehrungen irreführende Elemente festgestellt" haben, weshalb die entsprechenden Aussagen "nicht als Grundlage für Feststellungen geeignet" seien. Ferner hielt das Handelsgericht in einem Fall fest: "Die Blauäugigkeit, Aktien mit einem Renditeversprechen von 10 Prozent mit der Sicherheit eines Sparbuches gleichzusetzen, steht einem Universitätsprofessor nicht an."

Unbeachtlicher Motivirrtum

Das Gericht hält weiters fest, dass ein Irrtum über künftige Kursentwicklungen nur dann geltend gemacht werden könne, wenn dies vertraglich fixiert wurde. Anderenfalls liege ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Damit habe das Gericht die Rechtsansicht der Meinl Bank bestätigt, so die Bank.

Alle drei Kläger brachten auch vor, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss der MEL im Jahr 2005 nichtig sei, weil die Zertifikatsinhaber nicht über eine satzungsmäßig vorgeschriebene Vollmacht verfügt hätten und daher die Zertifikate nicht wirksam ausgegeben worden seien. Das Handelsgericht Wien lehnte diese Argumentation ausdrücklich ab und hielt fest, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss sehr wohl wirksam sei, heißt es weiter. Die Zertifikateinhaber hätten bei der Hauptversammlung dieselben Stimmrechte wie Aktionäre gehabt. (APA)