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Ein Raumausstatter, der Vorhänge verkauft, darf das Nähen der Vorhänge gratis mit anbieten. Nach dieser bahnbrechenden Entscheidung des OGH (4 Ob 2120/96 k vom 9. 7. 1996) hatten viele mit einer Liberalisierung für die immer häufiger vorkommenden Kombinationsangebote gerechnet. Doch diese ist seither nicht eingetreten.

Das Zugabenverbot war dazu gedacht, Lockeffekte zu verhindern, bei denen der Konsument durch vermeintliche Geschenke und günstige Zusatzangebote zum Kauf der eigentlichen Hauptware oder -leistung aus unsachlichen Gründen verleitet wird. Es bleibt in vielen Fällen in Kraft, während Kombinationsangebote seither nicht mehr generell verboten sind.

Unsachliche Beeinflussung

Die Raumausstatterentscheidung hat der OGH 1996 damit begründet, dass handelsübliche Nebenleistungen vom Zugabenverbot gesetzlich ausdrücklich ausgenommen sind. Sogar neuartige erstmals gewährte Nebenleistungen, die bisher nicht branchenüblich waren, sind nach diesem Urteil im Sinne des Gesetzes handelsüblich. Die Nebenleistungen müssen bloß wirtschaftlich vernünftig sein, lautete die sehr großzügige Auslegung des Gesetzes.

Vier Jahre später hat dieses Argument für einen Unternehmer, der beim Kauf von Fertigparkettfußböden bereit war, jeden m² um einen Schilling zu verlegen, jedoch nicht mehr gegolten. Der 1-S-Scheinpreis beeinflusse die Kunden in unsachlicher Weise in ihren Kaufentschluss, begründete der OGH in seiner Entscheidung (4Ob 7/00h vom 15. 2. 2000).

Der beklagte Unternehmer blieb dabei mit seinem Argument erfolglos, es sei für die Kunden ohnehin offensichtlich, dass bei einem Verlegeangebot von einem Schilling die Leistung nicht unentgeltlich erbracht werde, sondern natürlich im Gesamtpreis mit kalkuliert sein muss.

Gratishandys erlaubt

Ein vergleichbares Argument zog hingegen vor dem deutschen Bundesgerichtshof, der die Gratisabgabe von Handys für zulässig erklärte. Die Begründung: Die Funktionseinheit von Mobiltelefon und Netzzugang habe in der Praxis dazu geführt, dass in aller Regel das eine nicht ohne das andere angeboten werde. Dem Publikum sei geläufig, dass Mobiltelefone einen erheblichen Wert hätten und ein Kaufmann ein solches Gerät nicht ohne weiteres verschenke. Der Kunde wisse daher, dass sich der Erwerb eines Mobiltelefons nur aufgrund der Gesprächsgebühren rechne. Die Gesamtleistung aus Mobiltelefon und Netzzugang stelle keinen Verstoß gegen das Zugabeverbot dar. Auch ohne ein entsprechendes OGH-Urteil gilt diese Erkenntnis wohl auch in Österreich.

Schwierige Kalkulierbarkeit

Die Kalkulierbarkeit, ob verkaufsfördernde Aktionen mit Zugabecharakter rechtlich unantastbar sind, bleibt damit schwierig. Im Ernstfall ist es für den Unternehmer vorteilhaft, wenn er eines von folgenden Argumente vorbringen kann:

  • Zwei Hauptwaren werden zu einem Gesamtpreis zusammen angeboten;
  • die Gegenstände bilden nach Verkehrsauffassung eine Einheit und wurden deshalb zusammen verkauft; oder
  • die Zugabe ist nur ein unselbstständiger Teil der Gesamtleistung.

Mit dem letztgenannten Argument hat der deutsche BGH etwa die Montage und das Einstellen einer Skibindung beim Kauf von Skiern und Bindung aufgrund der Bedürfnisse der Verbraucher als unselbstständigen Teil der Gesamtleistung beurteilt und damit den Zugabencharakter verneint, ohne auf die Frage der Handelsüblichkeit auch nur einzugehen. Auch bei der erlaubten Ausnahme von Gutscheinen, die auf einen bestimmten oder bestimmbaren Geldbetrag lauten und der Ware nicht beigefügt sind, bleibt Vorsicht geboten.

In einer aktuellen Entscheidung (4 Ob 13/02 vom 12. 2. 2002) betont der OGH, dass die Ankündigung eines "300-Schilling-Sparguthabens" bei einer bestimmten Bank nur zulässig ist, wenn die Verwertung an keine Bedingungen oder Auflagen gebunden ist. Bereits das Anfallen vorher nicht bekannt gegebener Spesen bei Behebung des Guthabens mache das Angebot wettbewerbsrechtlich unzulässig. (DER STANDARD Print-Ausgabe, 29.4.2003)