Martin Maxl: Belvedere half aus Notlage, die es zum eigenen Vorteil selbst geschaffen hatte.

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Man muss nur eins und eins zusammenzählen - und restituieren.

Knapp 60 Jahre nach seiner Restitution an die Eigentümerin Jenny Steiner und dem unmittelbar daran anschließenden Verkauf an das Belvedere erhitzt Egon Schieles Mutter mit zwei Kindern III die Gemüter.

Was ist passiert? Ist die historische Faktenlage so dünn? Ist das Kunstrückgabegesetz missverständlich formuliert? Ist der Wille des Gesetzgebers unklar? Missfällt der Republik ihre Doppelrolle als Eigentümerin von Mutter mit zwei Kindern III und Restitutions-Richterin (in eigener Sache)?

Das Belvedere als engagierte Leihnehmerin möchte "mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln um das Bild kämpfen" und sieht in der Restitution einen krassen Rechtsbruch (so Agnes Husslein-Arco am 21. September im Standard).

Historisches Vorspiel

Jenny Steiner flüchtet im Juni 1938 aus Wien und überlebt die Herrschaft der Nationalsozialisten in New York. Am 9. November 1950 wurde ihrem Rechtsanwalt aufgrund eines Rückstellungsvergleiches das Gemälde Mutter mit zwei Kindern III übergeben.

Sieben Tage nach dieser Übergabe sprechen sich Bundesdenkmalamt und Belvedere telefonisch (wörtlich) über "Gegenmaßnahmen" ab. Das Bundesdenkmalamt eröffnet einen Akt zur Zahl 10.601/50. Einige Tage später fragt dann das Bundesdenkmalamt beim Belvedere schriftlich an, ob im Fall eines "Ausfuhransuchens der Frau Jenny Steiner (...) die Ausfuhrbewilligung zu erteilen wäre". Das Belvedere antwortet postwendend zwei Tage später, dass die Ausfuhrbewilligung nicht zu erteilen ist.

Jenny Steiner wird dann in den ersten Dezembertagen des Jahres 1950, also nicht einmal vier Wochen nach der Restitution des Bildes, um das sie jahrelang gekämpft hatte und das sie, wie sie immer beteuert hatte, bei sich in New York haben wollte, über ihren Rechtsanwalt informiert, dass das Belvedere das Bild kaufen möchte. Scheinbar gegen alle Vernunft entscheidet sich Jenny Steiner nur einige Wochen später zum Verkauf. "Scheinbar gegen alle Vernunft" deshalb, da der Verkauf nur zu erklären ist, wenn Jenny Steiner vorher von der Aussichtslosigkeit eines Ansuchens auf Ausfuhr informiert wurde.

Das Belvedere spielt eine Doppelrolle: Es verhindert hinter dem Rücken von Jenny Steiner die Ausfuhrbewilligung, die zu erhalten gewesen wäre, und präsentiert sich ihr gegenüber als Retterin in der Not, die sie selbst herbeigeführt hat.

Vertagungen

Der Kunstrückgabebeirat hat in der Vergangenheit die Restitution auf der Grundlage des Kunstrückgabegesetzes vor der Novelle 2009 mit der Begründung abgelehnt, Mutter mit zwei Kindern III sei nicht, wie vom Gesetz gefordert, "unentgeltlich" übertragen, son-dern an das Belvedere verkauft worden.

Seit der Novelle 2009 ist "Unentgeltlichkeit" der Übertragung nicht mehr gefordert. Gefordert wird nun (a) ein Ausfuhrverfahren und (b) ein "enger Zusammenhang" zwischen dem Ausfuhrverfahren und der Übertragung des Kunstgegenstandes.

Sowohl das Kriterium "Ausfuhrverfahren" als auch das Kriterium "enger Zusammenhang" zwischen dem Ausfuhrverfahren und der Übertragung sind erfüllt.

Die telefonische Anfrage des Bundesdenkmalamtes beim Belvedere und die vom Belvedere danach erteilte schriftliche Auskunft ist die Einleitung eines Verfahrens nach dem Ausfuhrverbotsgesetz. Die Anfrage des Bundesdenkmalamtes ist ein Willensakt, der dem Bundesdenkmalamt zuzurechnen ist, und zielt darauf ab, den Sachverhalt, nämlich die Frage, ob eine Ausfuhrbewilligung zu erteilen wäre, zu klären. Ein derartiges Vorgehen des Bundesdenkmalamtes und der Museen war üblich und ist in zahlreichen anderen Kunstrückgabefällen dokumentiert. Eine Abwägung der geschichtlichen und künstlerischen Argumente, die für und gegen eine Ausfuhr sprechen, findet nicht statt.

Auch der "enge Zusammenhang" liegt auf der Hand. Zuerst wird geklärt, dass eine Ausfuhrbewilligung nach dem Ausfuhrverbotsgesetz nicht erteilt wird, unmittelbar danach ergreift das Belvedere die Kaufinitiative. Dass Jenny Steiner von der Versagung der Ausfuhrbewilligung gewusst hat, ist höchstwahrscheinlich. Warum sollte sie es sonst, nachdem sie jahrelang um das Bild gekämpft hat und immer wieder beteuert hat, es bei sich in New York haben zu wollen, innerhalb von wenigen Wochen nach der Restitution verkaufen? Da die positive Kenntnis von Jenny Steiner von der Versagung der Ausfuhrbewilligung heute aber nicht mehr nachgewiesen werden kann, fordert das novellierte Kunstrückgabegesetz keinen strikten Beweis, sondern einen "engen Zusammenhang" im Sinne einer typisierten Gesetzesvermutung.

Geist und Buchstabe

Wenn die Versagung der Ausfuhrbewilligung und der Verkauf zeitlich nahe beieinander liegen, so vermutet das Gesetz, dass durch die Versagung der Ausfuhrbewilligung Verkaufsdruck ausgeübt wurde. Schließlich kodifiziert die Novelle 2009 die langjährige Spruchpraxis des Kunstrückgabebeirates, der in vielen Fällen die Auffassung vertreten hat, dass weder ein formelles Rückstellungsverfahren, noch eine formelle Rückstellung Tatbestandsvoraussetzung sind, sondern eben die Verknüpfung von Rückstellung, Ausfuhrabsicht und Eigentumsübertragung an den Bund (siehe die Empfehlungen des Kunstrückgabebeirates vom 18. 8. 1999 "Czeczowiczka", 11. 2. 1999 "Rothschild", 27. 10. 1999 "Elisabeth Bondy" und "Lanckoronski" und 9. 5. 2008 "Rudolf Gutmann").

Alle verfügbaren historischen Fakten belegen im Fall von Mutter mit zwei Kindern III diesen "engen Zusammenhang".

Das Kunstrückgabegesetz ist nach der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen. Das erklärte Ziel der Novelle 2009 ist die Verbesserung der rechtlichen Grundlagen im Sinne einer möglichst vollständigen Rückgabe bedenklicher Bestände. Nach Geist und Buchstaben des novellierten Kunstrückgabegesetzes ist Mutter mit zwei Kindern III zu restituieren. (DER STANDARD, Printausgabe, 5.10.2010)