• Zulassungsverfahren: Dieses ist vor inhaltlicher Prüfung in 48, längstens aber 72 Stunden vorzunehmen.
  • Sichere Drittstaaten: Wer aus einem im Gesetz aufgezählten Land kommt, kann keinen Asylantrag stellen.
  • Offensichtlich unbegründete Asylanträge: Wenn ein Asylwerber aus einem dieser Staaten kommt, er die Behörde über seine Identität täuscht oder keine Schutzgründe vorbringt, kann sein Asylantrag sofort abgelehnt werden.
  • Untertauchen: Ist ein Asylwerber nicht greifbar, wird das Verfahren eingestellt. Die Aufenthaltsberechtigung endet.

(DER STANDARD, Printausgabe, 2.5.2003)