- Zulassungsverfahren: Dieses ist vor inhaltlicher Prüfung in 48, längstens aber 72 Stunden vorzunehmen.
- Sichere Drittstaaten: Wer aus einem im Gesetz aufgezählten Land kommt, kann keinen Asylantrag stellen.
- Offensichtlich unbegründete Asylanträge: Wenn ein Asylwerber aus einem dieser Staaten kommt, er die Behörde über seine Identität täuscht oder keine Schutzgründe vorbringt, kann sein Asylantrag sofort abgelehnt werden.
- Untertauchen: Ist ein Asylwerber nicht greifbar, wird das Verfahren eingestellt. Die Aufenthaltsberechtigung endet.
(DER STANDARD, Printausgabe, 2.5.2003)