Die Kürzung der Familienbeihilfe soll noch im Dezember beschlossen werden und bereits mit 2011 in Kraft treten. Das heißt, jene die das 24. Lebensjahr vollendet haben, werden ab März 2011 keine Familienbeihilfe mehr bekommen, es sei denn, sie fallen in eine Ausnahmeregelung. Dass es zu einer solchen Änderung des Gesetzes kommt, war nicht absehbar.
Viele haben ihr Studium mit der Option geplant, die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 26./27. Lebensjahr zu beziehen. Es stellt sich die Frage, ob eine überraschende solche Gesetzesänderung ohne Übergangsfrist überhaupt gesetzeskonform ist.
Rückwirkungsverbot
Prinzipiell sollte das verfassungsrechtlich verankerte Rückwirkungsverbot dafür sorgen, dass BürgerInnen von Gesetzesänderungen nicht "überrascht" werden. Wenn die Betroffenen eines Gesetzes sich zum Zeitpunkt ihres Handelns nicht auf die Folgen des neuen Gesetzes einstellen können, ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebrochen. Prinzipiell sollten BürgerInnen gemäß Rechtsstaatsprinzip auf die Beständigkeit und Nachhaltigkeit der Gesetze vertrauen können.
Vom Rückwirkungsverbot ausgenommen sind allerdings etwa zwingende Gründe des Allgemeinwohls oder wenn der Bürger berechtigterweise überhaupt nicht vertrauen durfte.
Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk sieht in der überraschenden Kürzung der Familienbeihilfe keine Verletzung des Rückwirkungsverbots: "Das greift nicht gravierend genug ein und dürfte auch sachlich gerechtfertigt sein". Zudem gebe es keinen gesetzlichen Anspruch auf staatliche Transferleistungen, so Funk. (red/derStandard.at, 3. November 2010)