Wien - Die Meinl Bank ist in der Causa Meinl European Land (MEL, heute Atrium) mit zahlreichen Anlegerklagen konfrontiert. Mehrheitlich werfen mutmaßlich Geschädigte dem Geldhaus vor, sie mit MEL-Werbeprospekten in die Irre geführt zu haben. Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in zwei richtungsweisenden Urteilen Anlegern in diesem Punkt recht gegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien ist offenbar anderer Meinung. In einem am Mittwoch zugestellten Entscheid heißt es, dass ausschließlich der Finanzberater "für fehlende oder mangelhafte Aufklärung und Beratung" hafte, nicht aber die Bank.

Das OLG habe damit die Irrtumsklage eines Anlegers, der über einen Finanzberater MEL-Papiere um knapp 500.000 Euro gekauft hat, abgewiesen, teilte die Meinl Bank am Freitag mit. Der Kläger habe erklärt, dass ihn sein Berater über die Risiken bei den MEL-Zertifikaten aufgeklärt habe und eine hohe bzw. extrem hohe Risikobereitschaft zu haben.

Der der MEL-Werbeprospekt hatte laut Gericht keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers. Der Berater könne der Meinl Bank nicht als Gehilfe zugerechnet werden, weil die Bank keine selbstständigen Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden habe.

Bankvorstand Peter Weinzierl sieht sich naturgemäß gestärkt. Das Urteil "bestätigt unmissverständlich, dass die Bank, die überhaupt keinen direkten Kontakt mit dem Anleger hatte, nicht für Beratungsfehler einer unabhängigen konzessionierten Wertpapierfirma haftbar gemacht werden kann", ließ er wissen. (APA)