Die EU-Kommission gibt Unternehmen, die sich hohe Kartellbußen nicht leisten können, großzügige Nachlässe. Diese Praxis verhindert den Verlust von Arbeitsplätzen, setzt sie aber dem Vorwurf der Ungleichbehandlung aus.

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Die umstrittene Bußgeldpraxis der EU-Kommission ist um eine kontroversielle Facette reicher: Seit kurzem fordert sie Unternehmen, denen Strafen wegen Verstößen gegen das EU-Kartellrecht drohen, ausdrücklich auf, Anträge auf Reduktion der Bußgelder zu stellen, wenn die Zahlung "die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde".

Wer nicht die volle Strafe zahlen kann, zahlt also - strenger Nachweis vorausgesetzt - zuletzt bis zu 75 Prozent weniger. Trotz Wirtschaftskrise kommt dieses Vorgehen der Kommission überraschend, hatte der Europäische Gerichtshof solche Ermäßigungen doch noch 2007 als "ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil für die am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen" bezeichnet (C 328/05 P, SGL Carbon, Rn 100).

Eine Grundlage für diese zweischneidige Politik - die Rücksichtnahme hält angeschlagene Kartellanten im Markt und bewahrt Arbeitsplätze, aber sie nimmt auch den zuletzt drastisch hohen Geldbußen ihren Schrecken und belohnt ineffiziente Wettbewerber - findet die Kommission in Tz 35 ihrer Bußgeldleitlinien, wonach die Leistungsfähigkeit unter "außergewöhnlichen Umständen" für die Bußgeldberechnung herangezogen werden kann.

Was auf den ersten Blick nach Willkür aussieht, folgt einem komplexen System. Laut Leitlinien muss die Kommission die Bußgelder nach einem ausgeklügelten Schlüssel berechnen: Zuerst wird je nach Schwere des Verstoßes (Hardcore-Kartell oder bloß unzulässiger Informationsaustausch, Ausmaß der Beteiligung) ein Grundbetrag bis zu 30 Prozent des Umsatzes der vom Kartell betroffene Produktsparte festgelegt. Der wird mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Zur Abschreckung kommen weitere 15 bis 25 Prozent dazu.

In einem zweiten Schritt werden erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt. Ein weiterer Multiplikator zur Abschreckung besonders schwerer und "gewinnbringender" Verstöße ist möglich. Nun wird der ermittelte Betrag an der "Kappungsgrenze" von zehn Prozent des Gesamtumsatzes des Unternehmens im (dem Bußgeldbeschluss) vorausgegangenen Geschäftsjahr gemessen und gegebenenfalls reduziert.

Erst dann kommen mögliche Bußgeldreduktionen, die sich ein Unternehmen als Kronzeuge "verdient" hat, zum Tragen - bis zu 100 Prozent für den ersten Kronzeugen, 20 bis 50 Prozent für weitere Unternehmen, die einen Mehrwert zu den Ermittlungen leisten. Zum Schluss kann die Kommission Anträge auf Bußgeldreduktion prüfen. Dabei ist der Behörde durchaus bewusst, dass großzügige Zahlungsnachlässe ihr eigenes Ermessen bei der Festlegung der Strafen, insbesondere aber auch die Berücksichtigung der individuellen Verantwortlichkeit der Bestraften, deutlich einschränken können.

Verlorene Liebesmüh

So ist etwa bei Unternehmen, die ihren Umsatz im Wesentlichen mit einer einzigen Produktsparte erzielen, die komplexe Berechnung meist verlorene Liebesmüh, weil bei einige Jahre umfassenden schweren Vorwürfen - etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen - die Kappungsgrenze regelmäßig erreicht wird. Tatsächlich hat sich der EuGH aktuell in mehreren Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dies gegen die Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, zumal dann ja jede individuelle Würdigung der Schuld eines Unternehmens unterbleibt: "Ring-leader" und Mitläufer werden allein nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bebußt. Und liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn mehrere Unternehmen Anträge stellen, aber in unterschiedlichem Ausmaß Reduktionen zuerkannt bekommen?

Die Kommission weiß um diese Problematik. Zwar hat der EuGH die Bußgeldberechnung bisher als ausreichend bestimmt und daher grundsätzlich unangreifbar erachtet. Ob und inwieweit sich daran durch den Vertrag von Lissabon etwas geändert hat, ist aber nicht klar. Aus diesem Grund hat sich die Kommission gut auf kommende Auseinandersetzungen vorbereitet und in einer Informationsnote genaue Richtlinien für die Beurteilung von Reduktionsanträgen aufgestellt (SEC (2010) 737/2). (Peter Thyri, DER STANDARD, Printausgabe, 17.11.2010)