In Österreich bestehen bereits seit vielen Jahren Vorschriften über Online-Glücksspiel im Glücksspielgesetz; aus verwaltungsrechtlicher Sicht besteht daher keine Regelungslücke. Geändert haben sich für das neue Jahr nur die Rahmenbedingungen des Konzessionsverfahrens. Lizenzen für elektronische Ausspielungen müssen unter strengen Voraussetzungen (z. B. nur "weißes" Kapital) national erworben werden, sind ab dem Frühjahr 2011 auszuschreiben und mit einer transparenten EU-weiten Interessentensuche zu verbinden. Unbefriedigend ist aber weiterhin, dass die staatliche Konzession durch ein breit gefächertes Angebot von dubiosen Internet-Angeboten entwertet wird.

Höheres Schutzniveau

In manchen EU-Staaten wie Großbritannien und Malta wird für Lizenzen Geld eingehoben, die dann nur im "Ausland" gelten sollen. Diese Praxis hat den Europäischen Gerichtshof dazu gebracht, das gegenseitige Vertrauen in derartige "ausländische Lizenzen" ausdrücklich infrage zu stellen. Laut EuGH berechtigen diese Lizenzen nicht zum Anbieten in einem anderen Mitgliedstaat mit höherem Schutzniveau wie Österreich oder Deutschland.

Im Wettbereich hat der EuGH diese Frage im Vorjahr ausjudiziert. "Offshore-Genehmigungen" aus Malta oder Gibraltar, die nur außerhalb des Hoheitsgebiets gelten und steuergünstig gegen Gebühren ausgestellt werden, sind demnach so gut wie wertlos - so die EuGH-Judikatur zu Markus Stoß ua (C-316/07 uam), Carmen Media Group (Rs C-46/08) und Winner Wetten (C-409/06). Diese Urteile bestätigen den Vorrang ordnungspolitisch begründeter Schutzvorschriften gegenüber einer missbräuchlich vorgegebenen "Grundfreiheit" des Binnenmarkts. Der EuGH sieht keinen Harmonisierungsbedarf, sondern erkennt die kulturelle und soziale Diversität der Mitgliedstaaten an.

Generalanwalt Paolo Mengozzi hat begründet, warum der EuGH keine gegenseitige Anerkennung solcher Glücksspielkonzessionen fordert: Die vorliegenden Rechtssachen "verdeutlichen, dass nationale Praktiken bestehen, die geeignet sind, das gegenseitige Vertrauen (Art 10 EG), auf das eine eventuelle Harmonisierung des Sektors oder zumindest das System der gegenseitigen Anerkennung der Erlaubnisse im Bereich des Glücksspiels gestützt werden müsste, selbst zu zerstören."

Die entsprechende EuGH-Rechtsprechung wurde seit 2009 konsequent verschärft. Schon im Fall "Liga Portuguesa" (8. 9. 2009 C-42/07) hat der EuGH die Bedeutung staatlicher Ordnungspolitik betont und dies in den Urteilen Sporting Exchange und Ladbrokes (3. 6. 2010, C-203/08 und C-258/08) akzentuiert: Glücksspiele und Wettangebote über das Internet bergen wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zwischen Anbieter und Verbraucher besondere Betrugsgefahren in sich. Ein Mitgliedstaat ist daher nicht gezwungen, Bewilligungen anderer EU-Staaten in seinem Hoheitsgebiet anzuerkennen. (Gerhard Strejcek, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 19.1.2011)