§ 283/1 des Strafgesetzbuches (StGB) - Verhetzung:

"Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine ... durch ihre Zugehörigkeit zu einer ... Kirche oder Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen".

In einer in 550.000 Exemplaren an die Wiener Haushalte verschickten Broschüre hat die FPÖ vor der Wiener Wahl einen Comic verbreitet, der neben versteckten SS-Runen auch folgende Zeichnung enthielt: H.-C. Strache mit blauem Ritterwams, Strumpfhosen und einem Schwert in der Hand fordert einen blonden Buben mit Steinschleuder zu einer Körperverletzung auf: "Wennst dem Mustafa ane aufbrennst, kriegst a Hasse (soll wohl heißen: "Haße") spendiert". Der Bub tut, wie ihm geheißen, und jubelt: "Leiwand, voll aufs Nudelaug'!"

Die Staatsanwaltschaft Wien hat nun entschieden: Dies ist keine Verhetzung nach § 283 StGB. Das wird jetzt spannend. Kriegen wir auch eine Begründung der Einstellung zu hören? Etwa, dass die 550.000-fache Aufforderung/Aufreizung, "dem Mustafa" ins "Nudelaug" zu schießen (Bedeutung dieses Mundl-Ausdrucks bitte googeln) nur ein harmloser Spaß gewesen sei? Und dass das vielleicht nur Psychopathen ernst nehmen? (RAU, DER STANDARD, Printausgabe, 21.1.2011)