Wien - Die rückwirkende Abschaffung der Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2000 hat noch ein juristisches Nachspiel: Nach mehreren Entscheidungen im Sinne der Betroffenen durch den Obersten Gerichtshof (OGH) räumt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) jetzt auch all jenen Antragstellern ein zweite Chance ein, die gegen den abweisenden Bescheid keinen Einspuch erhoben haben und damals rechtskräftig abgewiesen wurden, weil sie den Weg zu den Sozialgerichten gescheut hatten. Sie können bei der Pensionsversicherungsanstalt jetzt um eine vereinfachte Wiederaufnahme des Verfahrens ansuchen.
Rückwirkende Abschaffung laut OGH gemeinschaftsrechtswidrig
Zur Vorgeschichte: Die Pension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit wurde mit 1. Juli 2000 abgeschafft, da die Regierung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) einen Ansturm auf diese Pensionsform befürchtete. Eigentlich hätte die Abschaffung erst im Zuge der Pensionsreform ein halbes Jahr später erfolgen sollen. Allerdings hatte der EuGH im Mai 2000 die unterschiedlichen Antrittsalter von Männern und Frauen (57 bzw. 55 Jahre) als für diese Pensionsart unzulässig aufgehoben, womit die Regierung Handlungsbedarf sah.
Die Reaktion des Gesetzgebers: die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit (früher: Invalidität) wurde auch für jene Antragsteller rückwirkend abgeschafft, die schon vor und unmittelbar nach bekannt werden der EuGH-Entscheidung Pensionsanträge gestellt hatten. Jene, welche die daraufhin ergangenen Abweisungsbescheide bei den Sozialgerichten bekämpften, erhielten recht: der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Rückwirkung der Abschaffung dieser Pensionsart für offenkundig gemeinschaftsrechtswidrig und wendete die aufgehobenen Bestimmungen in den betroffenen Fällen weiterhin an.
Neuer Antrag entscheidet rückwirkend über Pensionsanspruch
Im heute, Freitag, veröffentlichten Erkenntnis des VwGH heißt es, dass sich die seinerzeitigen Abweisungsbescheide nur auf das rückwirkende Gesetz und nicht auf das Gemeinschaftsrecht gestützt hätten. "Dies beurteilt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis als offenkundigen Rechtsirrtum", heißt es in der Pressemitteilung des VwGH. Dies wieder gebe den Betroffenen das Recht, rückwirkend ab dem jeweiligen Pensionsstichtag die "Herstellung des gesetzlichen Zustandes" zu verlangen. Die Pensionsversicherungsanstalt hat auf Grund dieses Erkenntnisses die Verpflichtung, in diesen und in gleich gelagerten Fällen auf Grund eines Antrages auf neuerliche Überprüfung abermals über den Pensionsanspruch zu entscheiden. Sie habe in jenen Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, die Pensionen ab dem Jahr 2000 nachzuzahlen.(APA)