Im Jahr 2003 haben sich die EU-Staaten auf eine Verordnung (Nr. 343/2003) geeinigt, die Zuständigkeit, Verfahren und Kriterien beim Umgang mit Asylanträgen regelt. Sie löste eine frühere EU-Vereinbarung ab, die in Dublin ausverhandelt worden war - daher der häufig gebrauchte Begriff "Dublin II".

Nur ein Land zählt

Dublin II zielt im Kern darauf ab, dass ein Asylwerber nicht in mehreren EU-Staaten Anträge stellen darf, sondern nur in einem: Sei es in jenem, das ihm ein Visum zur Einreise gegeben hat; sei es in einem Land, das er illegal betreten hat. Daneben gibt es eine Reihe anderer humanitärer oder familiärer Kriterien. Illegal in die EU eingereiste Menschen werden in der Regel ins Ursprungsland abgeschoben. Ein solcher Fall ist ein Afghane, der 2009 illegal nach Griechenland kam und später in Belgien einen Antrag stellte.

Das Königreich schob ihn trotz Einwänden des UN-Hochkommissariats ab. Der Asylwerber brachte Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ein. Dieser erkannte, dass Griechenland wie Belgien die EMR-Konvention verletzten: wegen "unmenschlicher und erniedrigender Behandlung" in griechischer Haft, Verstoßes gegen Beschwerderechte, Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland. Preis: 25.900 Euro Schadenersatz, 12.075 Euro fürs Verfahren. (red, DER STANDARD Printausgabe, 22./23.1.2011)