Grafik: DER STANDARD

Wien - So hat sich das eine Tiroler Stiftung nicht vorgestellt: Sie erachtete wie schon bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer den Einheitswert als veraltet und verfassungswidrig. Sie bekam zwar Recht, der Schuss ging allerdings nach hinten los. Anstatt die 2,5-prozentige Stiftungseingangssteuer gänzlich zu kippen, schoss der Verfassungsgerichtshof nur den Einheitswert ab. Sollte der Gesetzgeber bis Jahresende keine Neuregelung beschließen, gilt beim Transfer von Immobilien in die Stiftung für die Besteuerung der Verkehrswert. Der liegt in der Regel um ein Vielfaches höher, laut einer Faustregel gilt der Faktor sieben.

Die Einbringung von Liegenschaften in eine Stiftung wäre dann völlig unwirtschaftlich, meinen Steuerexperten übereinstimmend. Allerdings machen sie sich Hoffnungen, dass der Gesetzgeber eine neue Lösung findet, die weniger ins Geld geht. Als Alternative gilt eine steuerrechtliche Orientierung am Ertragswert der Immobilie. Besonders bitter ist der Anlassfall für den Beschwerdeführer, der um die sonst übliche "Ergreiferprämie" umfällt.

Je nachdem, welche Art von Vermögen einer Stiftung zugeführt wird, wird die Steuer derzeit entweder nach dem tatsächlichen Wert oder nach einem Einheitswert - wie eben bei Grundbesitz - ermittelt. Für eine solche Differenzierung bei der Bemessung der Stiftungseingangssteuer gibt es laut VfGH "keinen vernünftigen Grund". Er teilte auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Besteuerung individuell erheblich ist. Das ist verfassungsrechtlich ziemlich relevant. Bei der Grundsteuer, die ebenfalls wegen der veralteten Einheitswerte angefochten wurde, begründete der VfGH die Abweisung der Beschwerde damit, dass die finanzielle Tragweite gering sei. Somit können auch gleichheitswidrige Tatbestände im Sinne der Verwaltungsökonomie verfassungskonform sein. Zudem trifft die Grundsteuer immer nur Immobilien - es kommt also zu keiner unterschiedlichen Behandlung zwischen Liegenschaften und anderen Vermögen. Außerdem, so die Begründung der Höchstrichter, profitieren die Steuerzahler von den niedrigen Einheitswerten.

Die Stiftungen waren schon vom Sparpaket betroffen und sollen künftig 50 Mio. Euro pro Jahr mehr Steuern zahlen. Bis Ende 2010 wurden Zinsgewinne nur mit 12,5 Prozent, also der halben Kapitalertragssteuer belegt ("Zwischensteuer"). Dieser Satz stieg auf 25 Prozent.

Im Zusammenhang mit den Einheitswerten hat der VfGH noch eine weitere Gesetzesprüfung eingeleitet. Sie betreffen Bedenken gegen die Eintragungsgebühr für das Grundbuch bei unentgeltlichem Erwerben, etwa bei Übergaben von landwirtschaftlichen Betrieben. Der VfGH spricht hierbei ebenfalls von "völlig veralteten", niedrigeren Einheitswerten und wird diese nun prüfen. (as, DER STANDARD, Printausgabe, 30.3.2011)