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In Österreich hängt die Konzession für "elektronische Lotterien" an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben.

Wien/Luxemburg - Schlappe für private Online-Glücksspielanbieter: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken ("elektronische Lotterien") für rechtens befunden. "Ein Mitgliedsstaat darf das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten", schreibt der Anwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-347/09. Bei dem Verfahren geht es um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt.

Ins Rollen gebracht haben den Fall die Gründer des Sportwettenanbieters bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer. Gegen sie wurde in Linz wegen illegalen Glücksspiels ein Strafverfahren eröffnet. Dickinger und Ömer haben bei Gericht vorgebracht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften nicht mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU im Einklang stünden, insbesondere deswegen, weil der Monopolist sein Angebot offensiv bewerbe. bet-at-home arbeitet mit einer Lizenz aus Malta und argumentiert, aufgrund der Verkehrsfreiheiten der EU seine Angebote auch österreichischen Usern zugänglich machen zu dürfen.

In Österreich hängt die Konzession für "elektronische Lotterien" (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben.

Kontrolle

Der Generanwalt stärkt nun den Lotterien den Rücken: Ein Mitgliedstaat dürfe vorschreiben, dass ein Veranstalter, der das Monopol für den Betrieb von Glücksspielen im Internet innehat, seinen Sitz auch in diesem Mitgliedsstaat haben muss. Der Mitgliedstaat könne dadurch viel wirksamer kontrollieren, ob Spielerschurz- und Anti-Betrugsbestimmungen eingehalten werden.

Bot ist sogar der Meinung, dass ein Mitgliedstaat dem Monopolisten erlauben darf, "eine Politik der Expansion zu betreiben und in bestimmtem Umfang Werbung zu machen, wenn nachgewiesen wird, dass illegale Online-Glücksspiele einen erheblichen Umfang aufweisen, so dass sich diese Expansion und diese Werbung als erforderlich erweisen, um die Spieler auf rechtmäßige Bahnen zu lenken."

Der EuGH muss sich nicht an die Ausführungen des Generalanwalts halten, in vier von fünf Fällen schließen sich die EU-Richter aber dessen Meinung an.

EuGH-Generalanwalt Yves Bot geht auch auf die komplizierten Firmenkonstruktionen vieler privater Online-Glücksspielkonzerne ein, die ja vielfach auf Basis einer Lizenz aus Malta oder Gibraltar etwa Internet-Roulette den Usern in ganz Europa anbieten. Bot ist der Meinung, dass sich Glücksspielanbieter dann nicht auf die Dienstleistungsfreiheit der Union berufen dürfen, wenn die "maltesischen Tochtergesellschaften rein künstliche Gestaltungen sind, die es ihrer österreichischem Muttergesellschaft ermöglichen sollen, das Verbot von Online-Glücksspielen in Österreich zu umgehen." Das wäre der Fall, wenn diesen Tochtergesellschaften "jede wirtschaftliche Realität fehlte".

Die Dienstleistungsfreiheit ist nach Meinung Bots dahingehend auszulegen, dass der Umstand, dass ein Online-Glücksspielanbieter "Sachmittel für die Kommunikation" (Server, Telefonzentrale) verwendet, die sich im Zielmitgliedstaat befinden und ihm von einem Drittunternehmen zur Verfügung gestellt werden, nicht ausschließt, dass sich dieser Dienstleister auf die Dienstleistungsfreiheit beruft.

Mögliche "Umgehung"

Aber im konkreten Fall bet-at-home ortet der Generalanwalt offenbar eine Umgehung: "Es ist nämlich bekannt, dass die zwei maltesischen Gesellschaften, die unter Verwendung eines Servers und eines Telefon-Supports, die von der österreichischen bet-at-home.com Entertainment GmbH zur Verfügung gestellt werden, Glücksspiele österreichischen Verbrauchern anbieten, mittelbare Tochter- bzw. Enkelgesellschaften dieser Gesellschaft sind. Sie sind Tochtergesellschaften der maltesischen Gesellschaft bet-at-home.com Holding Ltd, die ihrerseits die Tochtergesellschaft der österreichischen Gesellschaft ist."

Anwendbar ist die Dienstleistungsfreiheit nach Ansicht Bots jedoch auf das österreichische Verbot, in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Gesellschaften die Sachmittel für das Anbieten von Online-Glücksspielen an im Inland ansässige Personen zur Verfügung zu stellen. Und: Ein Mitgliedstaat könne dem Monopolisten nicht verbieten, eine Filiale im Ausland zu errichten - es sei denn, ein "zwingender Grund des Allgemeininteresses" würde dies rechtfertigen.

Linzer Gericht am Zug

In puncto Glücksspielwerbung und behördliche Kontrollen spielt Bot den Ball an das Bezirksgericht Linz zurück. In einem Monopol, so der Luxemburger Jurist sinngemäß, darf Reklame für Casinos und Co. nicht zu übermäßigem Zocken verleiten. Bis zu einem gewissen Grad darf aber schon geworben werden, damit die Konsumenten nicht auf illegale Glücksspielangebote zurückgreifen.

Es sei "Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die vom Monopolinhaber betriebene Politik der Expansion und seine Werbung nach ihrem Umfang und ihrer Art im Rahmen dessen bleiben, was erforderlich ist, um die Spieler auf rechtmäßige Bahnen zu lenken, und weiterhin mit dem Ziel des Schutzes der Verbraucher vor einem übermäßigen Anreiz zum Glücksspiel vereinbar sind."

Der Generalanwalt hält fest, dass ein Monopol eine "sehr restriktive" Maßnahme darstelle und daher darauf abzielen müsse, ein "besonders hohes" Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. "Es muss daher zum einen mit einem normativen Rahmen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, die so festgelegten Ziele, insbesondere das des Schutzes der Verbraucher vor einem Anreiz zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen, zu verfolgen, und zum anderen mit einer genauen Kontrolle durch die Behörden einhergehen." Die Prüfung dieser Voraussetzungen falle ebenfalls in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts. (APA)