Schlappe für private Online-Glücksspielanbieter: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken ("elektronische Lotterien") für rechtens befunden. "Ein Mitgliedsstaat darf das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten", schreibt der Anwalt Yves Bot in seinen Schlussanträgen.

Bei dem Verfahren geht es um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt. Ins Rollen gebracht haben den Fall die Gründer des Sportwettenanbieters bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer. Gegen sie wurde in Linz wegen illegalen Glücksspiels ein Strafverfahren eröffnet.

"Elektronische Lotterien"

Dickinger und Ömer haben bei Gericht vorgebracht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften nicht mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU im Einklang stünden, insbesondere deswegen, weil der Monopolist sein Angebot offensiv bewerbe. bet-at-home arbeitet mit einer Lizenz aus Malta und argumentiert, aufgrund der Verkehrsfreiheiten der EU seine Angebote auch österreichischen Usern zugänglich machen zu dürfen.

In Österreich hängt die Konzession für "elektronische Lotterien" (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben. Der Generanwalt stärkt nun den Lotterien den Rücken: Ein Mitgliedstaat dürfe vorschreiben, dass ein Veranstalter, der das Monopol für den Betrieb von Glücksspielen im Internet innehat, seinen Sitz auch in diesem Mitgliedsstaat haben muss. Der Mitgliedstaat könne dadurch viel wirksamer kontrollieren, ob Spielerschurz- und Anti-Betrugsbestimmungen eingehalten werden.

Die staatlichen europäischen Lotterien sehen sich durch die Stellungnahme des EuGH-Generalanwalts gestärkt und jubeln. Der private Anbieter bet-at-home will hingegen das Linzer Bezirksgericht überzeugen, dass es kein Monopol auf Online-Zocken braucht, um einen höchstmöglichen Verbraucherschutz zu gewährleisten. (APA)