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grafik: archiv

"Open Source Software" wie Linux hat in den vergangenen Jahren in puncto Qualität, Verlässlichkeit und Sicherheit deutlich an Terrain gewonnen und ist sowohl technisch als auch wirtschaftlich zu einer ernsthaften Konkurrenz für die herkömmlich "proprietär" entwickelten Programme von Microsoft & Co. geworden. Die Open-Source-Bewegung zielt darauf ab, auf Grundlage des kostenlosen und ungehinderten Wissenstransfers einen alternativen Standard zum Microsoft-Imperium Windows zu entwickeln. Geld verdient wird mit Serviceleistungen und Folgeprogrammen.

Kein Verzicht

Die Open-Source-Lizenzmodelle, deren bekanntester Vertreter die GNU-General-Public-License (GPL) ist, versuchen mithilfe des Urheberrechts die freie Verfügbarkeit der Software im Interesse der Allgemeinheit rechtlich abzusichern. Dabei soll insbesondere der proprietäre (d. h. herstellergebundene) Vertrieb ausgeschlossen werden.

Stellt ein Softwareentwickler sein Programm unter eine Open-Source-Lizenz, so bedeutet dies aus urheberrechtlicher Sicht nicht, dass er auf die ihm zustehenden Verwertungsrechte verzichtet; vielmehr räumt er jedermann eine Werknutzungsbewilligung - also ein nicht exklusives Nutzungsrecht - ein. Ihre Gewährung erfolgt jedoch unter der Bedingung, dass der Lizenznehmer von ihm erstellte Bearbeitungen, die ganz oder teilweise auf dem ursprünglichem Programm basieren, wiederum der GPL unterstellt. Das veränderte Programm, inklusive dem Quellcode, muss daher der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

In der Praxis stellen sich besondere Probleme, wenn Open-Source-Elemente mit anderen Softwareelementen kombiniert werden oder Mehrwertprodukte angeboten werden, für die eine Lizenzgebühr verlangt wird. Ein zusammen mit Linux vertriebenes und darauf portiertes Anwendungsprogramm, das nicht auf Open-Source-Software basiert, etwa muss nicht den Bedingungen der GPL unterstellt werden.

Haftungsregeln

Bei Open-Source-Software kommen die Regeln für die kaufrechtliche Gewährleistung nicht zur Anwendung, da ihre kostenlose Distribution als Schenkung zu qualifizieren ist. Daran ändert auch die Einhebung einer Aufwandsentschädigung zur Deckung der Vertriebskosten nichts. Erfüllt Open-Source-Software nicht die angekündigten Eigenschaften, so hat der Anwender keinen Ersatzanspruch gegen den Entwickler. Entgeltlich zur Verfügung gestellten Installationsroutinen, wie etwa jene von "Red Hat Linux", unterliegen jedoch den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Zu beachten ist allerdings, dass auch für unentgeltlich überlassene Software nach den allgemeinen Prinzipien der Vertrags- und Deliktshaftung eine Ersatzpflicht für schuldhaft verursachte Schäden besteht, etwa die Löschung von Daten durch fehlerhafte Software. Um die Entwickler zu schützen, sieht die GPL einen Haftungsausschluss vor. Dieser ist aber nur wirksam, wenn der Benutzer bei Vertragsschluss die konkrete Möglichkeit hat, die Bestimmungen der GPL einsehen zu können, etwa einen Hinweis auf der Downloadseite und einen Link zum Text. Der Anwender wiederum muss gerade in sensiblen Bereichen entscheiden, ob er trotz fehlender Gewährleistung und Haftung des Entwicklers Open-Source-Software einsetzen möchte.

Eine Frage der Patente

In den vergangenen Jahren gibt es auch in Europa eine zunehmende Tendenz zur Erteilung softwarebezogener Patente. Im Gegensatz zum Urheberrecht schützt das Patentrecht nicht nur die konkrete Ausdrucksform des Programms, sondern die darin enthaltene technische Funktionalität. Da sich beide Schutzbereiche überschneiden, kann der Inhaber eines Softwarepatents, der nicht der Open-Source-Gemeinde angehört, mittels seines Patentrechts die Verbreitung und Anwendung patentgeschützter Software auch dann kontrollieren, wenn es sich um eine unabhängige Open-Source-Entwicklung handelt.

Die Erlangung eigener Patente für die Open-Source-Bewegung wird allerdings durch die freie Zirkulation der Software erschwert. Ein möglicher Wettbewerbsnachteil besteht auch in den größeren finanziellen Ressourcen der proprietären Hersteller sowie der Schwierigkeiten der Recherche. Um diesen auszugleichen, wurde unter anderem vorgeschlagen, die Patentrechte von Open-Source-Herstellern in einem Pool zusammenzufassen oder durch neue Verwertungsgesellschaften wahrnehmen zu lassen.

Angesichts der rechtlichen Hürden bei der Patentierung von einzelner Software ist es insgesamt nicht zu erwarten, dass die Open-Source-Bewegung durch den vordringenden Patentschutz ernsthaft gefährdet wird. (Andreas Wiebe/Roman Heidinger, DER STANDARD Print-Ausgabe, 13.5.2003)