Fußi durfte Westenthaler als "dümmsten Menschen überhaupt" bezeichnen
Freispruch mit Recht auf freie Meinungsäußerung begründet - "profil" muss jedoch Entschädigung zahlen - Nicht rechtskräftig
Redaktion
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Der frühere FPÖ-Klubobmann und nunmehrige Vorstand der T-Mobile-Fußball-Bundesliga Peter Westenthaler ist mit einer Klage gegen Rudolf Fußi, den Initiator des Abfangjäger-Volksbegehrens und ehemaligen Kandidatn der
ORF-Millionenshow, abgeblitzt. Westenthaler hatte eine Privatanklage wegen Beleidigung erhoben, nachdem ihn der ehemalige Vorsitzende der "Demokraten" als "dümmsten Menschen überhaupt"
bezeichnet hatte. Richterin Natalia Frohner fällte im Wiener Landesgericht einen Freispruch, da Fußi die im Nachrichtenmagazin "profil" wieder gegebene Aussage "nicht ohne Kontext" getätigt habe.
Das "profil" hatte dem jungen Mann im Sommer des Vorjahrs nach
seinem erfolgreichen Abfangjäger-Volksbegehren einen Artikel
gewidmet, in dem auch die inkriminierte Textstelle zitiert wurde.
"Das ist absolut zulässig", stand Fußi zu seiner Aussage.
Westenthaler habe damals die strafrechtliche Verfolgung von
Journalisten verlangt, "und jemand, der so etwas fordert, kann als
politisches Werturteil sehr wohl als dümmster Mensch überhaupt
bezeichnet werden." Überdies hätte er "den Mensch Westenthaler" gar nicht zu
beleidigen vermocht, "weil mir die Privatperson Westenthaler völlig
unbekannt ist". Er halte das nach einer Pressekonferenz gefallene
Zitat für nicht ehrenrührig.
Grundrecht
Die Richterin begründete den Freispruch mit dem Grundrecht auf
freie Meinungsäußerung. Der gegenständliche Satz sei "sicher
plakativ", aber in einem begründeten Zusammenhang gefallen und daher
als "kritische Wertung" anzusehen. "Machen's a Berufung!", empfahl
Fußi dem Anwalt des Klägers, der sich darauf Bedenkzeit erbat.
Zitat "völlig aus dem Zusammenhang gerissen"
publiziert
Das "profil" muss Westenthaler jedoch eine Entschädigung von 1.500
Euro bezahlen, da das Zitat "völlig aus dem Zusammenhang gerissen"
publiziert wurde, wie die Richterin meinte. "So kommentarlos
übernommen erfüllt es den Tatbestand der Beleidigung und drückt
Herabsetzung aus", hieß es in der Begründung. Die Entschädigung sei
deswegen "eher nieder" bemessen worden, da die Kränkung beim Kläger
wohl eine "eher geringe" gewesen sei, vermutete die Richterin
abschließend. (APA)
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