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Foto: REUTERS/Herwig Prammer
Der frühere FPÖ-Klubobmann und nunmehrige Vorstand der T-Mobile-Fußball-Bundesliga Peter Westenthaler ist mit einer Klage gegen Rudolf Fußi, den Initiator des Abfangjäger-Volksbegehrens und ehemaligen Kandidatn der ORF-Millionenshow, abgeblitzt. Westenthaler hatte eine Privatanklage wegen Beleidigung erhoben, nachdem ihn der ehemalige Vorsitzende der "Demokraten" als "dümmsten Menschen überhaupt" bezeichnet hatte. Richterin Natalia Frohner fällte im Wiener Landesgericht einen Freispruch, da Fußi die im Nachrichtenmagazin "profil" wieder gegebene Aussage "nicht ohne Kontext" getätigt habe.

Das "profil" hatte dem jungen Mann im Sommer des Vorjahrs nach seinem erfolgreichen Abfangjäger-Volksbegehren einen Artikel gewidmet, in dem auch die inkriminierte Textstelle zitiert wurde. "Das ist absolut zulässig", stand Fußi zu seiner Aussage. Westenthaler habe damals die strafrechtliche Verfolgung von Journalisten verlangt, "und jemand, der so etwas fordert, kann als politisches Werturteil sehr wohl als dümmster Mensch überhaupt bezeichnet werden." Überdies hätte er "den Mensch Westenthaler" gar nicht zu beleidigen vermocht, "weil mir die Privatperson Westenthaler völlig unbekannt ist". Er halte das nach einer Pressekonferenz gefallene Zitat für nicht ehrenrührig.

Grundrecht

Die Richterin begründete den Freispruch mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Der gegenständliche Satz sei "sicher plakativ", aber in einem begründeten Zusammenhang gefallen und daher als "kritische Wertung" anzusehen. "Machen's a Berufung!", empfahl Fußi dem Anwalt des Klägers, der sich darauf Bedenkzeit erbat.

Zitat "völlig aus dem Zusammenhang gerissen" publiziert

Das "profil" muss Westenthaler jedoch eine Entschädigung von 1.500 Euro bezahlen, da das Zitat "völlig aus dem Zusammenhang gerissen" publiziert wurde, wie die Richterin meinte. "So kommentarlos übernommen erfüllt es den Tatbestand der Beleidigung und drückt Herabsetzung aus", hieß es in der Begründung. Die Entschädigung sei deswegen "eher nieder" bemessen worden, da die Kränkung beim Kläger wohl eine "eher geringe" gewesen sei, vermutete die Richterin abschließend. (APA)