Wien - Ein missglückter Antrag der Koalitionsfraktionen hat die Politikerpensionen wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses gerückt.

Für noch aktive Politiker gibt es derzeit drei verschiedenen Modelle eines Ruhebezuges, abhängig von der Dauer der Tätigkeit in der Politik. Seit 1997 bestehen ein altes und ein neues System sowie Übergangsregelungen nebeneinander. Zu berücksichtigen ist weiters, dass Zeiten in der Landespolitik auch für Bundespolitiker angerechnet werden.

  • ALTES SYSTEM

    Die klassischen "Politikerpensionen" sind die Ansprüche nach dem alten System. Sie gelten für jene, die mit 31. Juli 1997 schon zumindest zehn Jahre als Abgeordnete zum Nationalrat oder vier Jahre in der Bundesregierung tätig waren. Inklusive der Parlamentarier (Nationalrat/Bundesrat/EU-Parlament), welche 1997 die Übergangsregelung in Anspruch genommen haben und eine Teilpension beziehen können, sind noch rund 40 Parlamentarier nach dem alten System anspruchsberechtigt. Für diesen Personenkreis - sowie für einige Regierungsmitglieder - hätte auch der verunglückte Regierungsantrag gegolten.

    Antrittsalter liegt bei 56,5 Jahren

    Das Antrittsalter liegt bei 56,5 Jahren für jene, die bereits am 1. Jänner 1996 (anderer Stichtag!) einen vollen Anspruch hatten. Sonst gilt grundsätzlich 61,5.

    Die Höhe der Pension bemisst sich am Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zum Stand 1997. Nach der alten Regelung war dies gleichzeitig der Einstiegsgehalt eines Abgeordneten. In Zahlen ausgedrückt sind das derzeit 6.567 Euro. Die Bemessungsgrundlage für einen Abgeordneten liegt bei 80 Prozent dieses Betrags, dies entspricht 5.253 Euro.

    Nach 30 Jahren ist die maximale Pension erreicht

    Nach zehn Jahren im Hohen Haus gebühren 60 Prozent der Bemessungsgrundlage, für jedes weitere Jahr kommen zwei Prozent dazu. Nach 30 Jahren ist demnach die maximale Pension erreicht.

    Für Minister gilt der frühere Aktivbezug, die doppelte Gage eines Sektionschefs, als Grundlage für die Berechnung. Nach vier Jahren beträgt der Anspruch 50 Prozent des Aktivbezugers. Für jedes weitere Jahr werden sechs Prozent angerechnet, das Maximum von 80 Prozent ist nach insgesamt neun Jahren erreicht.

    Während der aktiven Zeit ist ein Pensionsbetrag von derzeit 22,79 Prozent zu bezahlen.

  • ÜBERGANGSREGELUNG

    Für jene Politiker, die Ende Juli 1997 noch nicht die Pensionsberechtigung erreicht hatten, haben die Parlamentarier damals eine Übergangsregelung vorgesehen. Die Betroffenen konnten für eine Teilpension nach dem alten oder für das neue System "optieren". Bei der gesetzlichen Neuregelung 1997 verblieben 76 Parlamentarier automatisch im alten System. 40 weitere haben sich für den Verbleib im alten System entschieden.

    Option für altes System

    Das Antrittsalter wurde schrittweise erhöht und liegt jetzt bei 61,5 Jahren.

    Um eine Pension zu bekommen, müssen insgesamt zehn bzw. vier Jahre als Abgeordneter bzw. Regierungsmitglied erreicht werden. Für die Berechnung der Pensionshöhe werden aber nur jene Zeiten herangezogen, die vor dem Stichtag 1. August 1997 liegen. Die Pensionshöhe wird bei dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anspruch "eingefroren".

    Der Pensionsbetrag von maximal 22,79 Prozent wird anteilsmäßig nach der erzielbaren Höchstpension eingehoben.

    Option für neues System

    Die Ansprüche gelten so wie in jener Sparte der gesetzlichen Pensionsversicherung, in welcher der Betroffene vor seinem Eintritt in die Politik versichert war.

    Während der aktiven Zeit ist ein Pensionsbetrag von derzeit 12,55 Prozent zu bezahlen, dies entspricht dem Dienstnehmerbeitrag des ASVG. In der Zeit vor dem Stichtag 1. August 1997 eingezahlte Beiträge werden für den Nachkauf der Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung verwendet. Weil die Beiträge nach dem alten System höher sind als die nach dem neuen, kann die Differenz in einer Pensionskasse angelegt werden.

  • NEUES SYSTEM

    Wer nach dem 1. August 1997 neu in die Politik gekommen ist, bleibt in seiner Pensionsversicherung. Dies betrifft sowohl Antrittsalter als auch Höhe.

    Während der aktiven Zeit ist ein Pensionsbetrag von derzeit 12,55 Prozent zu bezahlen (Arbeitnehmerbeitrag). Der Arbeitgeberbeitrag wird vom Bund nach dem Ausscheiden aus dem Amt an die Pensionsversicherung überwiesen.(APA)