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Die Austria legt Protest  gegen das Spiel in Wiener Neustadt ein - nicht gegen ihr Gestolpere, sondern eine falsche Schiedsrichterentscheidung

Foto: APA/Neubauer

Nach rechtlicher Prüfung des Sachverhalts wird der FK Austria Wien gegen die Wertung des Spiels in Wr. Neustadt in die nächste Instanz zum Liga-Protestkomitee gehen. Das hat der Vorstand der Wiener am Donnerstag Nachmittag einstimmig beschlossen.

Für AG-Vorstand Markus Kraetschmer ist das erste Urteil vom Senat 1, das am Montag die Partie mit 4:2 beglaubigte, nach wie vor völlig unverständlich. "Und zwar inhaltlich, denn es betrifft ja alle Klubs. In Zukunft ist jeder machtlos, wenn ein Schiedsrichter einen Regelverstoß vergeht, diesen wie in unserem Fall auch selber zugegeben hat und es wird dennoch nicht darauf reagiert. Wir wollen ein für allemal Klarheit, die erste Entscheidung ist hinsichtlich etwaiger künftiger Fälle nicht nur für uns wenig befriedigend."

Stein des Anstoßes für alles ist das Samstag-Match in Wr. Neustadt: Beim Ankick zur zweiten Hälfte befanden sich zwei Neustadt-Spieler bereits rund 20 Meter in unserer Hälfte. Ein klarer Regelverstoß, der wenige Sekunden später den Führungstreffer zum 2:1 durch Aigner zur Folge hatte.

Der Senat 1 der Bundesliga begründete die Entscheidung damit, dass eine anderslautende als die Resultat mäßige Beglaubigung nur dann vorgesehen ist, wenn ein Spiel durch Verschulden eines der beiden Vereine nicht ausgetragen wird, eine Mannschaft unberechtigt vorzeitig abtritt oder ein Spiel aufgrund des Verschuldens eines Vereins abgebrochen wird.

Nur in jenem Fall, in dem ein Spiel ohne Verschulden der beiden Vereine abgebrochen wird, in der restlichen Spielzeit eine entscheidende Änderung hätte herbeigeführt werden können und das Spiel nicht mehr als eine Halbzeit gespielt wurde, ist eine Neuaustragung vorgesehen.

Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich also eindeutig, dass selbst dann, wenn eine Regelverletzung durch den Schiedsrichter vorliegt, kein Anwendungsbereich für eine andere als die Resultat mäßige Beglaubigung gegeben ist.  (red)