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Mehr Transparenz soll ein Lobbyisten-Gesetz bringen.

Foto: APA/BPD

Wien - Für Lobbyisten soll es künftig strengere Regeln geben: Im Entwurf von Justizministerin Beatrix Karl (V) für ein "Lobbying-Transparenz-Gesetz" sind ein Lobbyisten-Register, Sanktionen und eine Unvereinbarkeitsbestimmung für Funktionsträger vorgesehen. Ziel des Entwurfs ist es den Erläuterungen zufolge, klare Verhältnisse bei Tätigkeiten zu schaffen, "die der Beeinflussung staatlicher Entscheidungsprozesse dienen".

Lobbying wird in den Erläuterungen (vom 22. Mai) definiert als "Einsatz geeigneter Personen oder Unternehmen zur Beeinflussung staatlicher Entscheidungsprozesse zwecks Wahrnehmung oder Durchsetzung spezifischer Interessen gegenüber der öffentlichen Hand", was an sich "nicht anrüchig" sei. Probleme bereite Lobbying dann, wenn es heimlich, "im Hinterzimmer" erfolge.

Register öffentlich einsehbar

Unterschieden wird zwischen mehreren Arten von Lobbyisten - dem "klassischen" Lobbyisten eines entsprechenden Unternehmens und "In-House-Lobbyisten", also etwa Mitarbeiter einer "Public Affairs"-Abteilung in einem Unternehmen. Einbezogen sind auch Lobbying-Aktivitäten von sogenannten gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern (z.B. Wirtschafts-, Arbeiter- oder Landwirtschaftskammer), wenngleich diese nicht gleich streng behandelt werden. Ähnlich werden auch Interessensverbände (zB. auch NGO, soweit ihre Interessensvertreter nicht unentgeltlich tätig sind) behandelt.

Das Register soll "in wesentlichen Teilen" öffentlich einsehbar sein. Unternehmen, die Lobbying als Unternehmensgegenstand betreiben ("Interessensvertretungsunternehmen") müssen ihre Grunddaten, die beschäftigten Lobbyisten sowie einmal im Jahr die Gesamtzahl der Lobbying-Aufträge und den damit erzielten Umsatz eintragen. In einen anderen Teil des Registers, der nicht jedermann zugänglich ist, muss für jeden Auftrag der Auftraggeber, Gegenstand und Umfang eingetragen werden. Diese Unternehmen unterliegen damit den strengsten Registrierungspflichten.

Auch In-House-Lobbyisten müssen ausgewiesen werden

Unternehmen mit "In-House-Lobbyisten" müssen ebenfalls ihre Grunddaten und entsprechende Mitarbeiter bekanntgeben. Sie haben darzulegen, ob der Gesamtaufwand für Lobbying im letzten Geschäftsjahr 100.000 Euro überschritten hat.

Bei Selbstverwaltungskörpern reicht die Registrierung der Grunddaten. Für die Offenlegung ihrer Vertreter haben sie drei Möglichkeiten: Name und Geburtsdatum können ins Register eingetragen werden, die Daten können aber auch auf einer eigenen Website veröffentlicht werden, oder man richtet eine Kontaktstelle ein, die Auskünfte erteilt. Für Interessensverbände gelten im Wesentlichen die gleichen Pflichten (außer der Möglichkeit der Kontaktstelle). Der Aufwand für das Register soll übrigens durch Gebühren abgedeckt werden - eine Eintragung kann bis zu 900 Euro kosten.

Verwaltungsstrafen bis zu 60.000 Euro

Vor jedem erstmaligen Kontakt und gegebenenfalls auch währenddessen müssen Lobbyisten auf ihre Aufgabe und Auftraggeber hinweisen. Jene von Interessensverbänden oder Selbstverwaltungskörpern nur, wenn Zweifel bestehen, ob der Funktionsträger weiß, mit wem er es zu tun hat. Informationen dürfen nur auf "lautere Art" beschafft und es darf kein unlauterer oder unangemessener Druck ausgeübt werden. Zusätzlich muss ein Verhaltenskodex, etwa von einer Lobbyisten-Vereinigung, veröffentlicht und eingehalten werden. Dieser soll auch Empfehlungen zur Angemessenheit des Entgelts für Lobbying-Aufträge enthalten.

Bei Verstößen soll es ein abgestuftes System an Konsequenzen geben, von Abmahnungen über Verwaltungsstrafen bis zu 60.000 Euro bis hin zu einer mit einem Tätigkeitsverbot verbundenen Streichung aus dem Register. Nicht registrierte Lobbying-Aufträge sollen nichtig sein und das Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen dem Bund verfallen, das gleiche gilt für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.

Ab 1. Oktober gültig

Prinzipiell gelten die Regeln für alle Lobbyisten, die sich an österreichische Funktionsträger richten (ein Wohnsitz im Ausland ist also z.B. unerheblich). Als Funktionsträger gelten der Bundespräsident, Regierungsmitglieder sowie Abgeordnete, aber etwa auch Beamte des Rechnungshofes. Betroffen sind die Einflussnahme auf den Prozess der Gesetzgebung (etwa im Parlament oder im Landtag oder bei der Vorbereitung eines Entwurfs), aber auch "administrative Entscheidungsprozesse" in der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung einschließlich des Förderwesens und soweit zulässig des Vergabewesens des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Nicht als Lobbying werden Aktivitäten von Parteien (auch ihrer Akademien) und unentgeltliche Aktivitäten, also ehrenamtliches Engagement, gesehen. Ausgenommen ist auch die Kontaktaufnahme mit einem Funktionsträger, um eigene individuelle Interessen wahrzunehmen. Ein Bürgermeister, der Interessen gegenüber der Landesregierung geltend macht, soll dies weiterhin ohne Registrierung tun dürfen. Der diplomatische und konsularische Bereich ist grundsätzlich auch nicht betroffen. Experten, die etwa von Abgeordneten eingeladen werden, müssen sich ebenfalls nicht eintragen.

Inkrafttreten soll das Gesetz mit 1. Oktober 2011, die verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen sechs Monate danach - zuerst gilt es aber die SPÖ und, weil eine Verfassungsbestimmung geplant ist, auch mindestens eine Oppositionspartei zu überzeugen. (APA)