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foto: apa/kasper

Mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002, BGBl I 120/ 2002) haben die Universitäten Vollrechtsfähigkeit erlangt und sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts voll geschäftsfähig. Daraus ergibt sich neben der Fähigkeit, Vertragspartei zu werden, auch die Möglichkeit, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen bzw. solchen beizutreten, sofern dies den Aufgaben der Universität dient. Die Struktur der heimischen Forschungslandschaft wird sich dadurch längerfristig ändern.

Auf neue Beine wurde auch die Möglichkeit von Universitätsangehörigen gestellt, Forschungsprojekte zu realisieren, auch wenn die Mittel nicht aus dem Budget der Universität stammen, sondern von der Forschungsförderung oder externen Forschungsaufträgen. Die Durchführung solcher Vorhaben zählt kraft gesetzlicher Anordnung zur Universitätsforschung.

Keine Beeinträchtigung

Voraussetzung dafür ist laut UG 2002, dass die Erfüllung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis die Forschungs- und Lehraufgaben der betreffenden Universitätseinheit sowie die Rechte und Pflichten von Kollegen nicht beeinträchtigen. Übernehmen Universitätsprofessoren und -dozenten auf dieser Basis Forschungsaufträge, so müssen sie allerdings für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln die vollen Kosten ersetzen. Das Vorhaben ist im Vorhinein dem Rektor zu melden und kann grundsätzlich nicht untersagt werden, soweit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt sind. Klassische Problemfelder bleiben im neuen Umfeld allerdings erhalten.

Eine Frage der Verwertung

In der rechtlichen Praxis ist der Schutz der Forschungsleistung der sensibelste Bereich. Wesentlich für F & E ist der Schutz des eigenen bestehenden Know-hows bzw. der bestehenden gewerblichen Schutzrechte (Patente, Muster, aber auch Software) sowie des im Rahmen der Forschungstätigkeit entstehenden neuen Know-hows. Vielfach wird im Vorfeld über eine mögliche Forschungskooperation oder vor Abschluss eines Lizenzvertrages der anderen Partei bereits geheimes technisches Wissen mitgeteilt. Sollte es nicht zum Abschluss des beabsichtigten Vertrages kommen, muss sichergestellt werden, dass die andere Partei dieses Know-how nicht später selbst verwertet oder an Dritte weitergibt.

Da Know-how keinem gesonderten gesetzlichen Schutz unterliegt, sind dafür entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die insbesondere eine Verpflichtung zur Geheimhaltung - allenfalls durch eine Vertragsstrafe abgesichert - enthalten. Auch ist der Personenkreis zu begrenzen, der Zugang zu geheimen Kenntnissen erlangen darf.

Details im Blickpunkt

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Umfang der unter die Geheimhaltungsverpflichtung fallenden Daten und Unterlagen konkret festgelegt werden. Notwendig sind auch Vereinbarungen über die aus der Zusammenarbeit entstehenden Erfindungen, insbesondere wer die Patentanmeldung vornimmt.

Wesentlich sind, wie die Rechtsprechung zeigt, auch Regelungen für die nachfolgende Vermarktung. Verfügen eine oder beide Parteien bereits über Schutzrechte in dem betreffenden Gebiet, ist auch deren Einbringung näher zu regeln. Bei angestellten Erfindern ist im Dienstvertrag schriftlich ein Aufgriffsrecht des Dienstgebers zu regeln, damit Erfindungen auf das Unternehmen übergehen und Patente von diesem angemeldet werden können. Für jede Überlassung einer Diensterfindung gebührt dem Dienstnehmer angemessene Vergütung. Für ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellte Dienstnehmer besteht jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahme.

Hieb- und stichfest

Die Rechtsgrundlagen für F&E-Verträge sind äußerst vielschichtig und ändern sich häufig. Einheitlich sinnvolle Kriterien können für sie kaum herausgearbeitet werden. Eine solche Änderung ergibt sich aus dem UG 2002. Da Forschungsverträge künftig mit vollrechtsfähigen Universitäten statt mit teilrechtsfähigen Instituten abgeschlossen werden, dürften die Verantwortlichen an den Universitäten in Zukunft weit mehr Augenmerk auf hieb- und stichfeste Verträge legen und dazu ihre bereits bestehenden Rechtsabteilungen einsetzen. Dafür müssen sich Vertragspartner wappnen. (DER STANDARD Print-Ausgabe, 20.5.2003)