Bisher gab es in Österreich keine Regelung über die steuerliche Behandlung von Strafzahlungen. Ist man in der unangenehmen Situation, eine Strafe zahlen zu müssen, stellt sich daher die Frage, ob diese wenigstens in der Steuererklärung 'verwertet' und von der Steuer abgesetzt werden könnte.
Schon bisher war das nur sehr eingeschränkt möglich. Dadurch sollte verhindert werden, einen Teil der Strafe durch geringere Steuereinnahmen auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Dennoch gibt es Einzelfälle, in denen Strafen bisher steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt insbesondere bei Strafen, die für Fehlverhalten im Rahmen der gewöhnlichen Betriebsführung anfallen, vorausgesetzt, die Bestrafung ist vom Verschulden unabhängig oder setzt nur geringes Verschulden voraus. Zum Beispiel: Erhält ein Lieferant, der in zweiter Spur parkt, weil er keinen Parkplatz findet, eine Strafe, ist diese normalerweise steuerlich abzugsfähig. Strafen für Autofahren unter Alkoholeinfluss sind es hingegen nicht.
Nun plant der Gesetzgeber in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2011 eine einheitliche Vorgangsweise: In Zukunft sollen alle Straf- und Bußzahlungen steuerlich nicht abzugsfähig sein. Dies wird auch betrieblich veranlasste Strafen betreffen, die kein - oder nur geringes Verschulden - voraussetzen.
Genauso wird das Abzugsverbot auch für Zahlungen gelten, die geleistet werden, um Straffreiheit zu sichern bzw. um eine Strafverfolgung zu vermeiden. Dazu zählen Diversionszahlungen oder Verkürzungszuschläge im Finanzstrafrecht. Die steuerliche Abzugsfähigkeit entfällt, obwohl sie gerade keine Strafe darstellen oder dazu führen, dass keine Strafverfolgung eingeleitet und somit keine Strafe verhängt wird.
Die einzigen Strafen, die weiterhin abzugsfähig bleiben, sind solche, denen nachweislich ein sogenannter 'Abschöpfungscharakter' zukommt - etwa wenn bei Kartellstrafen ein durch Ausnutzung von Marktmacht erzielter - und bereits versteuerter - Übergewinn abgeschöpft werden soll. Die Strafkomponente einer Kartellstrafe hingegen ist und bleibt nicht abzugsfähig.
Abschreckende Wirkung
Es bleibt abzuwarten, ob die Regelungen vor der Gesetzeswerdung noch geändert werden. Die Finanz scheint jedoch gewillt zu sein, die Verschärfung beim Abzug von Strafen durchzusetzen. Dies scheint auch mit anderen kürzlich eingeführten Änderungen im Steuerrecht zusammenzupassen, die zu einer stärkeren abschreckenden Wirkung von Strafen (Erhöhung der Finanzstrafen) und potenziell zur Korruptionsbekämpfung ('Strafzuschlag' bei Verweigerung der Nennung des Empfängers einer Zahlung, Notwendigkeit der Meldung bei Auslandsüberweisungen für gewisse Leistungen in Österreich) führen sollen.
Der Gesetzesvorschlag enthält keine Regelung, ab wann das Abzugsverbot gelten soll. Nach den allgemeinen Regeln würde dies bedeuten, dass sie ab dem Tag nach offizieller Veröffentlichung des neuen Gesetzes gilt, womit im August zu rechnen ist. Somit wird das Abzugsverbot voraussichtlich auch Strafen betreffen, die 2011 gezahlt werden. Da jedoch die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf die Aussage enthalten, dass es sich um eine Klarstellung handeln soll, ist nicht ausgeschlossen, dass die Finanzverwaltung die Verschärfung auch auf Strafen früherer Jahre anwenden will. (Markus Stefaner, DER STANDARD, Printausgabe, 21.6.2011)