Grundsätzlich sollen Betriebspensionszusagen an Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gesichert sein. Deshalb schreibt das Betriebspensionsgesetz (BPG) eine Deckung der Pensionszusagen mit Wertpapieren des Arbeitgebers vor. Dabei muss dieser zumindest Wertpapiere im Ausmaß von 50 Prozent der sich aus der Pensionszusage errechnenden Rückstellung zur Besicherung der Pensionsansprüche halten. Diese Wertpapiere bilden nach dem Betriebspensionsgesetz eine sogenannte Sondermasse, die ausschließlich der Sicherstellung der Pensionsansprüche im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers dient - ein gesetzliches Pfandrecht.

Bis dato war unklar, ob Betriebspensionsberechtigten der Erlös aus der Verwertung der Wertpapiere auch dann zukommt, wenn die Wertpapiere zusätzlich vertraglich an Dritte verpfändet wurden. Diese Gefahr besteht gerade bei Unternehmen in der Krise, da ihnen Banken dringend notwendiges Geld nur gegen Sicherheiten zur Verfügung stellen werden.

Welches Pfandrecht?

Bei einer zusätzlichen vertraglichen Verpfändung stellt sich die Frage, ob dem vertraglichen oder dem gesetzlichen Pfandrecht Vorrang zukommt. Diese Frage war nun Thema einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 26. 4. 2011, 8 ObA 14/10g).

Der insolvente Arbeitgeber verpfändete einige Zeit vor Insolvenz sämtliche Wertpapiere, darunter auch die zur Deckung der Pensionszusagen, zur Besicherung von Krediten. Ein ehemaliger Geschäftsführer des insolventen Unternehmens forderte vom Masseverwalter die Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung der Wertpapiere. Aufgrund der vertraglichen Verpfändung wies der Masseverwalter den Anspruch zurück. Der Geschäftsführer klagte, die Sache landete vor dem OGH.

Es war lange strittig, ob das BPG auf Betriebspensionszusagen in Form direkter Leistungszusagen an GmbH-Geschäftsführer überhaupt anzuwenden ist. In seinem ersten Judikat zu diesem Thema bejahte der OGH nun diese Anwendung im Fall von Fremdgeschäftsführern, die nicht an der GmbH beteiligt sind.

Zur Frage der Besicherung des Pensionsanspruchs stellte der OGH fest, dass eine eindeutige Zuordnung der die Sondermasse bildenden Wertpapiere und ihre Trennung vom übrigen Vermögen notwendig wäre, damit das gesetzliche Pfandrecht nicht untergeht. Eine solche Zuordnung ist aber nicht möglich, wenn die Wertpapiere auch zur Kreditbesicherung gewidmet werden. Da im entschiedenen Fall eine Zuordnung der Wertpapiere bei Insolvenzeröffnung unmöglich war, kam eine Befriedigung des klagenden Geschäftsführers aus dem Verwertungserlös der Wertpapiere nicht infrage.

Dieses Ergebnis war sicher nicht die Intention des Gesetzgebers. Werden entgegen den gesetzlichen Vorgaben Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung von den übrigen Wertpapieren des Arbeitgebers nicht getrennt gehalten, kann das gesetzliche Pfandrecht zur Absicherungen von Betriebspensionen - was der OGH sogar betont - den gesetzlich vorgesehenen Besicherungszweck nicht erfüllen. Die Absicherung der Betriebspensionen läuft damit ins Leere. (Jakob Widner, Gerald Niesner, DER STANDARD, Printausgabe, 22.6.2011)