Als Beichtgeheimnis (Signum confessionis) bezeichnet man die pflichtmäßige Verschwiegenheit des Geistlichen in Bezug auf alles, was ihm in der Beichte anvertraut wird. Es ist seit 1215 im Kirchenrecht verankert.

Im österreichischen Strafrecht ist es eines der stärksten gesetzlichen Geheimnisse überhaupt. Kein Priester muss ein Beichtgeheimnis preisgeben. Verplaudert er sich unabsichtlich, darf dies nicht in ein Gerichtsurteil einfließen. Und es besteht ein Vernehmungsverbot - auch wenn der Pfarrer aussagen will, darf er nicht vernommen werden. Dazu gilt ein Umgehungsverbot: Weiß die Pfarrersköchin etwas Geheimes, darf auch sie nicht befragt werden. Lauschangriff? Nicht im Pfarrhof. (mro, DER STANDARD; Printausgabe, 30.6.2011)