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Ein paar Biere sind keine Gefahr. Mehr als 365 Euro sollten Betriebsfeiern aber pro Jahr nicht kosten, sonst fallen Steuern an.

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Wien - Der Juli ist der Monat der Sommerfeste. Im Idealfall bringen sie Unterhaltung, gutes Essen und das ein oder andere Gläschen Alkohol. Läuft es schlecht, müssen Arbeitnehmer aber künftig mit Steuernachzahlungen rechnen.

Der Grund dafür ist ein aktueller Erlass, den das Finanzministerium zur Begutachtung ausgeschickt hat und der bei der Arbeiterkammer für Empörung sorgt. Es geht um die Auslegung jenes Paragrafen im Einkommenssteuergesetz, der die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen regelt. Laut Gesetz gilt: Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsfeiern, Betriebsausflügen oder kulturellen Veranstaltungen ist bis zu einer Höhe von 365 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei. Für Sachzuwendungen, also kleine Geschenke, gilt ein Freibetrag von 186 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Hält beispielsweise eine Firma mit zehn Mitarbeitern eine Feier ab, die 3000 Euro kostet, fallen keine Steuern an. Werden Bücher-Gutscheine im Wert von 50 Euro verteilt, geht das auch in Ordnung. Kostet die Party für die zehn Angestellten aber 5000 Euro, müssen 1350 Euro (also die Differenz auf 3650 Euro) versteuert werden.

Bisher wurde die Steuerschuld der Firma verrechnet, weil sie für die Lohnsteuer der Mitarbeiter haftet. Der Erlass räumt den Arbeitgebern nun die Möglichkeit ein, sich gegen dieses Risiko abzusichern. Führen sie für "jede Veranstaltung genaue Aufzeichnungen über die Teilnahme", können sie die Steuer auf die Mitarbeiter überwälzen.

Freie Wahl

Die Arbeiterkammer Oberösterreich, die von einer "Salzstangerl-Steuer" spricht, hat für diese Auslegung des Gesetzes kein Verständnis: "Hat das Finanzministerium angesichts der Steuerschulden der Unternehmen in Millionenhöhe sowie ständig sinkender Einnahmen aus Gewinn- und Vermögenssteuern keine anderen Sorgen?", fragt Präsident Johann Kalliauer am Dienstag.

Im Finanzministerium versteht man die Aufregung nicht. Jede Firma könne frei entscheiden, ob sie Aufzeichnungen über die Teilnahme an Firmenfeiern führe. Falls sie es nicht mache, bleibe das Risiko einer Nachzahlung - wie bisher - beim Arbeitgeber. Einen konkreten Anlassfall für den Erlass habe es nicht gegeben, man wolle für die Arbeitgeber einfach nur Klarheit schaffen.

Bei der Steuerberatungskanzlei BDO sieht man die Änderungen dennoch skeptisch. Allzu viele Fälle habe es bisher nicht gegeben, bei denen Betriebe die Freibetragsgrenzen überschritten hätten. Zu einzelnen Nachzahlungen sei es gekommen, wenn Mitarbeiter beispielsweise über das Wochenende auf Mallorca eingeladen wurden. Aus bürokratischen Gründen würde man es in solchen Fällen aber für sinnvoll halten, wenn Betriebe die übersteigenden Beträge pauschal versteuern könnten. Den Arbeitgebern wird aber nun geraten, genau zu sein. Angesichts des Erlasses sei wohl mit mehr Kontrollen zu rechnen. (Günther Oswald, DER STANDARD, Printausgabe, 6.7.2011)