Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Brokers direktanlage.at für unzulässig erklärt. Damit hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit seiner Klage recht bekommen, wie die Organisation am Dienstag in einer Aussendung mitteilte.

Die Konsumentenschützer sind mit einer Verbandsklage gegen eine Haftungsfreizeichnung in den AGB des Discount-Brokers vorgegangen. Der Grund: Im Bereich "Haftungsbeschränkungen" werden die Ausnahmen zwar ganz detailliert dargestellt. Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung von Aufträgen werden beispielsweise als Ausschlussgründe genannt, insbesondere infolge Zweifels an der Identität des Auftraggebers sowie nicht eindeutig formulierten, unvollständigen oder fehlerhaft erteilten Aufträgen. Auch Systemstörungen und unberechtigte Eingriffe bei der Bank oder bei den zur Durchführung des Auftrages von der Bank benutzten Unternehmen gelten unter anderem als Ausschlussgründe für die Haftung durch den Broker.

Zu knapp formuliert

Gestoßen hat sich der VKI aber an folgendem Satz: "Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist die Haftung der Bank für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen". Diese Formulierung, "Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache ... ", ging auch dem Obersten Gerichtshof zu weit. Eine Bank dürfe die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit nicht generell ausschließen, so das Argument. (bpf, DER STANDARD, Printausgabe, 13.7.2011)