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Abschiebungen per Flugzeug - hier aus Phoenix, USA - finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. In der EU regelt die Rückführungsrichtlinie, was dabei rechtens ist und was nicht.

Foto: Reuters/Barria

Wien/Brüssel - Die Abschiebung von 14 Georgiern - und 22 Begleitern - in einem polnischen Militärflugzeug von Wien nach Tiflis wird zu einer Anfrage an die Europäische Kommission führen. "Armeeflieger sind ein verkehrtes Signal. Sie unterstreichen den Charakter der Festung Europa noch zusätzlich", begründet dies Ulrike Lunacek, österreichische Abgeordnete der Grünen im Europaparlament.

Nach dem Standard-Bericht über die Rückführungsmaßnahme will Lunacek der EU-Kommission die Fragen stellen, "ob sie von dieser Praxis weiß - und ob sie sie gutheißt". Immerhin gehe es "um die Einhaltung von Sicherheits- und Menschenrechtsstandards", wie sie die EU-Rückkehrrichtlinie vorsieht.

EU-Recht sagt Nein

Diese Standards habe man in der Mehrzwecktransportmaschine der polnischen Armee des Typs Casa C-295 (die im ersten Standard-Bericht als "Jagdflugzeug" bezeichnet wurde) strikt eingehalten, betonte am Mittwoch Rudolf Gollia, Sprecher des Innenministeriums in Wien. Nicht nur, dass Abzuschiebende und Begleitpersonal in derlei Maschinen "viel Beinfreiheit" hätten. Auch von einer "kauernden Sitzhaltung" könne nicht die Rede sein. Tatsächlich sind die Sitze des Fliegers aufklappbar, die Sitzhöhe ist weit niedriger als in Passagierflugzeugen.

"Es existiert keine europäische Richtlinie oder Vorgabe, die die Verwendung von Militärflugzeugen für Abschiebeflüge verbieten würde", sagt Gollia. Margit Ammer, Asylexpertin am Wiener Boltzmann-Institut für Menschenrechte, bezweifelt dies. Sie weist auf die EU-Rückführungsrichtlinie hin, die in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss.

"Große Nähe von Militär und Polizei"

Darin wird in Richtlinienartikel 8/5 auf "Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg" aus 2004 verwiesen: auf eine Entscheidung des Rats der EU, die den Abschiebestaaten klar und deutlich die "Auswahl eines "Luftverkehrsunternehmens" für diese Zwecke aufträgt.

"Mit Luftverkehrsunternehmen sind gemeinhin gewinnorientierte Airlines gemeint. Flugzeuge der - in diesem Fall polnischen - Armee entsprechen diesen Vorgaben nicht", präzisiert ein Jurist in Lunaceks Büro. Bei Armeeflugzeugabschiebungen komme zudem "große Nähe von Militär und Polizei" zum Ausdruck. (Irene Brickner, DER STANDARD, Printausgabe, 21.7.2011)