• Ansprechpartner: Bei einer reinen Flugbuchung ist der Vertragspartner die jeweilige Airline. Sie ist auch der richtige Ansprechpartner, wenn es um die rechtlichen Möglichkeiten geht. Wer hingegen eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich an den Reiseveranstalter wenden. Vom Streik betroffene Flüge müssen umgebucht werden, was an Ort und Stelle erledigt werden kann. Die Austrian Airlines (AUA) empfehlen, schon vor der Fahrt zum Flughafen den Status des Fluges auf der jeweiligen Internetseite der Airline zu überprüfen. Außerdem gibt es eine Hotline unter 0517661000. Insgesamt sind zwölf Flüge nach Deutschland betroffen.
  • Geld zurück: Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob der Flug annulliert wird oder ob nur eine Verspätung vorliegt. Sollte der Flug aufgrund des Streiks komplett abgesagt werden, kann man entweder die Rückerstattung des Ticketpreises verlangen oder auf einer alternativen Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beharren. Da der Streik allerdings Dienstag von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr geplant ist, kann es sein, dass die Flüge verspätet stattfinden. Dann kommt es auf die Dauer der Wartezeit an. Bei Flügen bis zu 1500 Kilometer stehen Fluggästen ab einer Verspätung von zwei Stunden zumindest sogenannte "Unterstützungsleistungen" zu (siehe Betreuung). Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 sind es drei Stunden, bei längeren Distanzen vier Stunden. Ab fünf Stunden Wartezeit kann der Flug storniert oder eine alternative Beförderung verlangt werden, es wird also wie eine Annullierung gehandhabt. Wenn es sich um eine Zwischenlandung handelt, ist eventuell ein kostenloser Rückflug zum ursprünglichen Abflugsort möglich.
  • Betreuung: Wer aufgrund des Streiks am Flughafen festsitzt, hat Anspruch auf eine angemessene Verpflegung durch die Airline, bis eine Weiterreise möglich ist. Das bedeutet, dass den Betroffenen auf Kosten der Fluglinie Essen und Getränke zur Verfügung gestellt werden müssen. Ist ein späterer Flug erst am nächsten Tag möglich, kann außerdem eine Hotelübernachtung in Anspruch genommen werden. Auch muss es während der Wartezeit möglich sein, kostenlos Telefonate zu führen oder E-Mails zu schreiben.
  • Schadenersatz: Zusätzlich zum Storno des Fluges, gibt es die Möglichkeit einer sogenannten "Ausgleichszahlung" . Bei Flügen bis zu 1500 Kilometern sind das 250 Euro. Zwischen 1500 und 3000 Kilometern stehen 400 Euro zu, ab 3500 Kilometern beträgt die Entschädigung 600 Euro. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Verschulden seitens der Fluggesellschaft vorliegen muss. Bei dem Streik der Fluglotsen ist die Rechtslage etwas strittig, da es sich nicht um Personal der Airline selbst handelt. Die Fluggesellschaften können daher argumentieren, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen und eine Ausgleichszahlung entfällt. Genauso verhält es sich beispielsweise bei schlechtem Wetter oder einer Sperre des gesamten Flugraums aufgrund von Vulkanasche. Die Beweislast liegt in diesem Fall aber bei der Fluglinie. Auch seitens der AUAheißt es, dass kein Schadenersatz gezahlt wird.
  • Pauschalreisen: Wenn sich der Flug verspätet, kann man vom Veranstalter eine Preisminderung verlangen. Ist etwa durch den verpassten Flug eine Anreise ins Hotel erst einen Tag später möglich, kommt es darauf an, ob diese Änderung zumutbar ist. Bei einer zweitägigen Städtereise ist ein Tag Verspätung nicht zumutbar. Der Kunde bekommt vom Reiseveranstalter sein Geld zurück. Wenn der Aufenthalt aber zwei Wochen dauert, ist eine solche Verspätung zumutbar, es kann aber eine Preisminderung verlangt werden. (clt, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 9.8.2011)