München - Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hat die seit langem umstrittene Höhe der Umsatzsteuer auf Speisen an Würstelständen vereinfacht: Entscheidend ist nun, ob Currywürste und andere "einfach zubereitete Speisen" im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden, wie das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt demnach, wenn lediglich "behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen" wie Ablagebretter an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. 19 Prozent sind dagegen zu entrichten, wenn an Imbissständen zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden.
Diese neuen Kriterien werden dem Gericht zufolge den früheren Streit um die "steuerrechtliche Beurteilung" der "Bedeutung und Größe von Verzehrtheken" ein Ende setzen. Der BFH eröffnete den Standbesitzern aber zugleich noch ein Schlupfloch: Nutzen die Gäste des Würstelstands "Verzehrvorrichtungen Dritter", also etwa Tische und Bänke eines Standnachbarn, muss der Standler nur den ermäßigten Steuersatz zahlen. (APA)