Noch ist der ehemalige Telekom-Manager Gernot Schieszler nicht als sogenannter Kronzeuge zur Aufklärung der Korruptionsvorwürfe rund um die Telekom Austria zugelassen. Denn die Willenskundgebung auszupacken reicht nicht aus, um den erst seit Jahresbeginn gesetzlich geregelten Deal mit der Justiz durchzuziehen.

Was Schieszler will, heißt amtlich "Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft" und ist in Paragraf 209a der Strafprozessordnung geregelt. Demnach muss ein Beschuldigter "freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbaren", die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind.

Das aufzuklärende Delikt muss generell in die Zuständigkeit der Schöffen- oder Geschworenengerichtsbarkeit fallen. Minderschwere Delikte wie ein einzelner Hendldiebstahl werden also nie ein Fall für den Kronzeugen.

Ein akzeptierter Kronzeuge muss zwar nicht vor Gericht, aber er muss eine Geldzahlung von 240 Tagessätzen (abhängig vom Einkommen jeweils zwischen vier bis 5000 Euro) leisten. Anstatt einer Zahlung kann ein Kronzeuge - analog zum außergerichtlichen Tatausgleich - gemeinnützige Leistungen erbringen. Durchaus möglich also, dass ein Ex-Telekom-Manager öffentliche Telefonzellen putzen müsste.

Wiederaufnahme möglich

Danach stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein - allerdings immer unter dem Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme. Denn wenn die Infos des Kronzeugen unbrauchbar waren, ist der Deal ungültig und der Beschuldigte erst recht in der Bredouille. Sowohl über Zulassung als auch über Stopp der Kronzeugenregelung muss der Rechtsschutzbeauftragte als letzte Prüfinstanz mitentscheiden.

Die "kleine" Kronzeugenregelung ist seit 1997 im Strafgesetz verankert und verheißt Beschuldigten aus der organisierten Kriminalität keine Verfahrenseinstellung, aber immerhin außerordentliche Strafmilderung. (simo, DER STANDARD; Print-Ausgabe, 26.8.2011)