Wien - Wer für eine Sozialpartnerorganisation Lobbying betreibt, soll dürfen, was gewerblichen Lobbyisten streng verboten ist: Die privilegierten Lobbyisten dürfen als Abgeordnete gleich selbst die Gesetze beschließen, für die sie sich im Namen ihrer Auftraggeber starkgemacht haben. Kammern und Interessenverbände müssen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf weniger Daten in das Lobbyisten-Register eintragen - von den vorgesehenen Sanktionen sind sie ausgenommen.

Das geht aus dem nun auch in seinen Details bekannt gewordenen neuen Entwurf für das "Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz" hervor.

Grundsätzlich sollen alle Kontakte mit Funktionsträgern des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit dem Zweck der Einflussnahme auf deren Entscheidungen vom Gesetz erfasst werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Typen:

  • Lobbying-Unternehmen - sie haben ihre Grunddaten, die Namen ihrer Lobbyisten und den Umsatz für das abgelaufene Wirtschaftsjahr in der Abteilung A1 des Registers bekanntzugeben, in die (nicht allgemein zugängliche) Abteilung A2 müssen darüber hinaus für jeden Auftrag der Auftraggeber und der Auftragsgegenstand genannt werden. Der Umfang der Einzelaufträge bleibt geheim.
  • Unternehmen, die Mitarbeiter für unternehmensbezogenes Lobbying beschäftigen. Sie müssen ebenfalls ihre Grunddaten und die Lobbyisten registrieren lassen und angeben, ob der Aufwand für Lobbying im vergangenen Wirtschaftsjahr 100.000 Euro übersteigt. Verboten ist beiden Kategorien die Bezahlung von Erfolgsprämien.
  • Gesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper (etwa Kammern, ÖH oder Seniorenrat) und Interessenverbände (etwa die Industriellenvereinigung).

Die vorgesehenen Sanktionen (bis zu 60.000 Euro) drohen nur bei gewerblich betriebenem Lobbying, nicht aber Selbstverwaltungskörpern. (APA, cs, DER STANDARD, Printausgabe, 27.9.2011)