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Am ersten Jahrestag der Lehman-Pleite am 15. September 2009 demonstrierten Geschädigte, vor Gericht blitzten sie nun ab.

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Karlsruhe - Deutsche Lehman-Geschädigte haben vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Schlappe erlitten. Der Elfte Zivilsenat hat am Dienstag die Klage zweier deutscher Geschädigter auf Schadenersatz abgewiesen.

Die beklagte Hamburger Sparkasse habe ihre Aufklärungspflichten nicht verletzt, als sie ihnen Lehman-Zertifikate verkauft habe, stellte der BGH fest. Weder habe sie die Anleger unrichtig über die mit den Papieren verbundenen Risiken informiert, noch musste sie die Anleger über ihre Gewinnmargen unterrichten.

Im konkreten Fall hatten zwei Privatleute von der Sparkasse für je 10. 000 Euro Zertifikate der US-Investmentbank Lehman Brothers erworben, bevor diese im September 2008 zusammenbrach. Ihre Inhaberschuldverschreibungen waren im Zuge der Insolvenz wertlos geworden.

Es war das erste Mal, dass sich der deutsche Bundesgerichtshof mit den juristischen Folgen der Lehman-Pleite befasst. Die Kläger warfen der Bank vor, sie nicht ausreichend über Risiken und Gewinnmargen aufgeklärt zu haben. Der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers machte jedoch bereits zu Verhandlungsbeginn klar, dass er dieser Argumentation nicht folgt. Die Hamburger Sparkasse habe ihre Kunden wohl ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt, sagte er. Über die eigenen Gewinnmargen habe die Bank ihre Kunden nicht informieren müssen.

Urteil mit "Pilotfunktion"

Gerade in diesem letzten Punkt erhoffen sich die Finanzbranche und die Gerichte ein Grundsatzurteil. Wiechers dämpfte allerdings die Erwartungen: "Das Urteil wird wohl nur eine gewisse Pilotfunktion haben", betonte er. Im Zusammenhang mit der Lehman-Pleite lägen dem Senat noch 40 weitere Fälle vor, sie seien alle sehr unterschiedlich. "Es können also je nach Fallkonstellation in späteren Urteilen unterschiedliche Ergebnisse herauskommen."

Die klagenden Anleger, um die es im aktuellen Fall ging, hatten 2006 und 2007 für je 10.000 Euro Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Tochter von Lehman, der Lehman Brothers Treasury Co. BV. , erworben. Die Sparkasse hatte die Papiere zu einem Kurs von 97,25 Prozent erworben und unter Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages beim Weiterverkauf einen Gewinn von 3,75 Prozent absolut erzielt.

Der BGH hatte 2006 zwar grundsätzlich entschieden, dass Banken Anleger über Rückvergütungen, sogenannte Kick-backs, informieren müssen. Doch die Gerichte sind sich uneins, ob dies auch für Gewinnmargen gilt: Im konkreten Lehman-Fall hatte das Hamburger Landgericht eine Aufklärungspflicht bejaht, das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) jedoch nicht. (Reuters, red, DER STANDARD, Printausgabe, 28.9.2011)