Wien - Ginge es streng mit rechten Dingen zu, die Nachbeschaffung der Abfangjäger hätte gar nicht ausgeschrieben werden müssen: Militärisches Gerät ist nämlich ausdrücklich von den strengen Bestimmungen des Vergaberechts ausgenommen - die Regierung hätte freihändig entscheiden können, welche Flugzeuge dem Draken nachfolgen sollen.

Hat sie aber nicht. Und gerade das Faktum, dass man über eine Ausschreibung ein besonders hohes Gegengeschäftsangebot lukrieren wollte, könnte zu massiven Rechtsproblemen führen. Das besagt ein Gutachten des Europarechtsprofessors Thomas Eilmansberger, das zusammen mit den Vergaberechtsexperten der Wiener Anwaltskanzlei Hauser, Newole & Partner erstellt wurde.

Der Anwalt Karl Newole zitiert dazu den Artikel 296 des EG-Vertrages: "Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen."

Das bedeutet, dass zwar der Zuschlag an EADS für den Eurofighter vom Wettbewerbsrecht ausgenommen ist, dass aber die Bevorzugung einzelner österreichischer Firmen bei Gegengeschäften sehr wohl dem EU-Recht widersprechen könnte. "Indirekte Offset-Geschäfte sind nämlich grundsätzlich nicht geeignet, ,wesentliche Sicherheitsinteressen' eines Mitgliedstaates der EG zu wahren. Sie stellen vielmehr ein Instrument der nationalen Wirtschaftsförderung dar", heißt es in dem Gutachten. Und da dürften nun einmal nicht einzelne Unternehmen bevorzugt werden, schon gar nicht mit dem Argument österreichischer Wertschöpfung. (cs/DER STANDARD, Printausgabe, 2.6.2003)