Wien - Der Kampf um höhere Pensionsleistungen geht weiter. Vor Gericht gezogen sind ehemalige Führungskräfte der Siemens AG Österreich, die Kürzungen ihrer Betriebspensionen durch die Siemens Pensionskasse AG (SPK) nicht hinnehmen wollen. Sie sind - nach der Niederlage am Arbeits- und Sozialgericht Wien - am 20. Oktober 2011 auch beim Oberlandesgericht Wien (OLG) abgeblitzt.
Vereinfacht ausgedrückt begründete Richterin Marlies Glawischnig die abschlägige Entscheidung des Richtersenats so: Es habe bei der Übertragung ihrer Ansprüche von der Siemens AG Österreich an die Siemens Pensionskasse nie eine Erfüllungszusage gegeben, weil Ausschüttungen des 1998 eingeführten betragsorientierten Pensionssystems vom SPK-Veranlagungsergebnis abhängig sind. Und dieses Veranlagungsergebnis sei schlecht. Verjährt sei der Anspruch jedenfalls, weil die Klage spätestens 2007/08 eingebracht werden hätte müssen. Denn die begehrte Valorisierung wurde wie vereinbart fünf Jahre gezahlt, dann nicht mehr.
Außerordentliche Revision
Um ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zu erwirken, müssen die ehemaligen Siemens-Führungskräfte, zu denen Ex-Generaldirektor Walter Wolfsberger ebenso gehört wie die Ex-Vorstandsmitglieder Reinhard Flicker, Vinzenz Hübl und Peter Amlinger, das Mittel der außerordentlichen Revision erheben. Denn das OLG schließt eine ordentliche Revision beim OGH aus.
Der Anwalt der Ex-Siemensianer, Roland Gerlach, will jedenfalls Rekurs einlegen, er sieht das OLG-Urteil in mehreren Punkten abweichend von der OGH-Rechtsprechung. So habe das Höchstgericht (Entscheidung 8ObA 100/04) die Zusage einer Pensionskassenpension in "unveränderter Höhe der (bisherigen) Pension" als Erfüllungszusage qualifiziert, die den Arbeitgeber verpflichte, der Pensionskasse jene finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die ihr die Erfüllung dieser Zusage ermögliche. Dies habe das OLG ignoriert, indem der SPK beschieden wurde, dass sie mangels Veranlagungszuwächsen keine jährliche Pensionsvalorisierung zahlen muss. Gar nicht geklärt habe das OLG, ob Pensionskürzungen zulässig sind und die Verjährung rechtens ist, moniert Gerlach.
Die von CMS Reich-Rohrwig Hainz vertretene Siemens AG sieht die Verjährung erwartungsgemäß als rechtens, aber letztlich irrelevant an. Denn die Pensionskürzung resultiere aus dem Hinweis an die Ex-Führungskräfte, es handle sich um ein "beitragsortientiertes Pensionskassensystem", dessen Auszahlungen vom Veranlagungserfolg abhängen. Daher bestehe weder ein Erfüllungsanspruch noch eine Nachschusspflicht der Siemens AG.
Fußvolk wartet ab
Noch immer ist offen, ob die Arbeiterkammer im Namen des "Tarifkreises" gegen die Siemens-Pensionskürzungen klagen wird. Ihm gehören rund 6000 "Leistungsberechtigte", also Ex-Siemensianer an, und rund 15.000 Aktive, deren Anwartschaften per Betriebsvereinbarung an die SPK übertragen wurden. (Luise Ungerboeck, DER STANDARD, Printausgabe, 28.10.2011)