Wien - Ein ORF-Mitarbeiter hat ein erstinstanzliches Urteil mit potenziellen Folgewirkungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht (ASG) Wien erreicht. Der 62-jährige Radio-Redakteur wehrte sich gegen seine Pensionierung und bekam Recht: Das Gericht attestierte dem ORF eine nicht zulässige unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters, berichtete die "Presse" (Montagausgabe). Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung wurde für rechtsunwirksam erklärt.

Der Kläger war seit vielen Jahren beim ORF im Hörfunk beschäftigt und hatte unterschiedliche Sendungen gestaltet. Am 19. März 2011 vollendete er sein 62. Lebensjahr und war aufgrund dieser Tatsache bereits ein Jahr vorher davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er mit 31. März 2011 gekündigt werde.

Der Redakteur klagte daher vor Gericht, sein Arbeitsverhältnis sei aufgrund seines Alters beendet worden und es sei "Unternehmenspolitik des ORF", seine Mitarbeiter bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters "in Pension zu schicken". Seine Kündigung widerspräche § 17 Abs 1 Z 7 Gleichbehandlungsgesetz. Er fechte die Kündigung an (gemäß §§ 26 Abs. 7 iVm § 29 Abs 1a GlBG).

Der ORF hielt dem vor Gericht entgegen, dass das Unternehmen sowohl wirtschaftlich gezwungen als auch gesetzlich angehalten sei, Personal abzubauen. Die Kündigung verwirkliche daher keine Ungleichbehandlung wegen des Alters, sondern sei ausschließlich aufgrund betrieblicher Erfordernisse notwendig gewesen.

Das ASG-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Redakteur kann dennoch schon jetzt verlangen, dass der ORF ihn wieder beschäftigt und ihm das Entgelt zahlt. (APA)