Die Funktionalität von Software sowie die Programmiersprache, in der sie geschrieben wurde, sind nicht urheberrechtlich schützbar. Diese Auffassung vertritt der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union, Yves Bot, in seinem Schlussantrag bei einem Verfahren, das der Softwarehersteller SAS angestrebt hat. Die Rechtssprechung des EuGH folgt meist den Schlussanträgen des Generalanwalts.

Die Programmiersprache einer Software sei der Sprache vergleichbar, die ein Autor zur Verfassung eines Romans verwendet: Zwar sei das damit geschriebene Werk urheberrechtlich geschützt, nicht aber die Sprache selbst, argumentiert Bot. Würde hingegen die Funktionalität geschützt, dann würden damit "zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung" Ideen monopolisiert. (red)