Wien - Notenbanker haben heikle Insiderinformationen über die heimischen Banken und geldpolitische Beschlüsse, die auf europäischer oder globaler Ebene anstehen. Der Fall des Präsidenten der Schweizer Nationalbank, Philipp Hildebrand, wirft die Frage auf, welche Kontrollmöglichkeiten es gibt, um etwaigen Missbrauch mit den brisanten Informationen zu verhindern.

Bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) ist es dem "Kernteam", also dem Direktorium und dem Präsidium des Generalrates, grundsätzlich verboten, Aktien heimischer Banken oder ausländischer Mutter- und Tochterinstitute zu erwerben. Sämtlichen Mitarbeitern ist es verboten, Wertpapiere oder Derivate "unter Ausnutzung vertraulicher Tatsachen" zu handeln, wenn es dadurch zu Kursbeeinflussungen kommen kann.

Devisengeschäfte, wie sie jetzt in der Schweiz für Aufregung sorgten, sind nicht explizit untersagt. Es ist laut OeNB nur allgemein im "Code of Conduct" festgeschrieben, dass Mitarbeiter, die im Besitz "privilegierter Informationen" sind, daraus keinen Vorteil ziehen dürfen. Eine Kontrolle ist hier aber nicht möglich. Gemeldet werden müssen nämlich nur Wertpapiergeschäfte, nicht Währungstransaktionen. Laut OeNB muss jeder Mitarbeiter bekanntgeben, über welche Depots er verfügt. Stichprobenartig würden dann Einzelprüfungen durchgeführt, heißt es.

Zu 100 Prozent kann also nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Devisengeschäften oder durch Nichtbekanntgabe von Depots zu Insidergeschäften kommen kann. Die OeNB dazu: Man gehe davon aus, dass sich die Mitarbeiter konform verhalten. Bisher seien keine Verstöße zutage getreten, weshalb man auch keinen Änderungsbedarf bei den Regeln sehe.

Noch strenger als bei der OeNB sind die Bestimmungen bei der Finanzmarktaufsicht. Jeder Mitarbeiter muss dort jede geplante Wertpapiertransaktion im Vorhinein einem "Compliance Officer" melden, der dann über die Zulässigkeit entscheidet. Weiters müssen alle zustimmen, dass dieser Regelwächter im Verdachtsfall Einsicht in jedes Bankdepot nehmen kann. In den Vorstandsverträgen gebe es zusätzlich Beschränkungen, dass Aktien von beaufsichtigten Unternehmen nicht erworben werden dürfen, heißt es bei der FMA. (Günther Oswald, DER STANDARD, Print-Ausgabe, 10.1.2012)