Wie bereits berichtet, wird das neue Energieausweis-Vorlagegesetz nun erst gegen Ende diesen Jahres, genauer am 1. Dezember 2012, in Kraft treten. Die für diese Causa zuständige Justizministerin Beatrix Karl (ÖVP) hat am Dienstag einen neuen Entwurf im Ministerrat eingebracht, wo dieser beschlossen wurde und nun als Regierungsvorlage in den Nationalrat wandert.

Der Entwurf sieht vor, dass ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Anzeigen und Inseraten sowohl der Heizwärmebedarf als auch der Gesamtenergieeffizienzfaktor eines Objekts verpflichtend angegeben werden muss. Eine grafische Darstellung dieser Werte in Annoncen, ähnlich dem "Kühlschrankpickerl", ist laut Angaben des Österreichischen Verbands der Immobilientreuhänder (ÖVI) nicht vorgesehen - im Erstentwurf war dies noch nicht eindeutig geklärt.

"Schnitzer" beseitigt

Laut ÖVI-Geschäftsführer Anton Holzapfel seien mit der neuen Vorlage die "gröbsten Schnitzer" der Erstauflage des Gesetzes beseitigt - dazu gehörte auch eine unzureichende Abstimmung zwischen Bundes- und Landeskompetenzen (siehe dazu auch einen Artikel vom Dezember 2009, "Kompetenzdickicht von Bund und Ländern"). Die Ausnahmebestimmungen wurden nun vereinheitlicht, sodass von der Energieausweis-Vorlagepflicht bei Vermietung oder Verkauf ab Dezember 2012 nur noch folgende Objekte ausgenommen sein werden:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von maximal 50 m²
  • Abbruchobjekte (wenn im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss das Gebäude abbricht)
  • Gebäude, die für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten oder landwirtschaftlich genutzte Gebäude, die überwiegend durch die im Gebäude entstehende Abwärme beheizt werden
  • Ferienwohnungen, sofern der voraussichtliche Energiebedarf unter einem Viertel im Vergleich zur ganzjährigen Benützung liegt

Bis zum Inkrafttreten per 1. Dezember werde den betroffenen Gruppen "genug Zeit eingeräumt, die Vorgaben umzusetzen", schreibt die Justizministerin in ihrer Aussendung, und auch im ÖVI ist man über die gewonnene Zeit - das Gesetz hätte ursprünglich schon mit Jahresbeginn 2012 in Kraft treten sollen - glücklich. Weiterhin vorgesehen ist die Verwaltungsstrafe in Höhe von bis zu 1.450 Euro im Falle der Nichtvorlage bzw. der nicht rechtzeitigen Vorlage oder Aushändigung des Energieausweises vonseiten des Abgebers. Makler müssen keine Strafe befürchten, sofern sie ihre Auftraggeber auf deren Verpflichtung hingewiesen haben.

Bekommt man als Mieter oder Käufer keinen Energieausweis ausgehändigt, kann man diesen in Zukunft entweder gerichtlich einklagen oder selbst die Erstellung eines Ausweises in Auftrag geben, in diesem Fall können die ("angemessenen") Kosten innerhalb von drei Jahren vom Abgeber zurückverlangt werden. (map, derStandard.at, 18.1.2012)