Wien - Die österreichischen Passagiere der verunglückten "Costa Concordia" werden bei ihren Schadensersatzansprüchen vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt. Das zuständige Sozialministerium hat das VKI mit dieser Aufgabe beauftragt, wie es am Freitag, hieß. Zunächst sollen die Ansprüche gesammelt und versucht werden, einen außergerichtlichen Ausgleich zu erzielen.

Erst als "Ultima Ratio" wird laut den Verbraucherschützern die gerichtliche Durchsetzung geprüft. Die Teilnahme an der Sammelintervention auf www.verbraucherrecht.at ist kostenlos. Die Aktion läuft bis 17. Februar.

Der Verein für Konsumenteninformation listet zahlreiche Schäden auf:

  • Die Kreuzfahrt musste aufgrund des Unglücks frühzeitig abgebrochen werden. Der Erholungswert der Reise ist durch die traumatischen Ereignisse nicht gegeben. Das begründet Ansprüche auf Preisminderung und insbesondere auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gegen den Reiseveranstalter, der für Verfehlungen seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
  • Im Zuge der Evakuierung des Schiffes ist in vielen Fällen das Reisegepäck verloren gegangen oder zerstört worden.
  • Es ist nicht auszuschließen, dass es auch zu Körperverletzungen kam bzw. dass Passagiere psychische Beeinträchtigungen (Schock-Schäden) davongetragen haben. Seit 1.1.2012 gilt die EU-Verordnung über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (EG 392/2009). Danach haften der ausführende Beförderer (Costa Crociere S.p.A.) und der Reiseveranstalter (sofern nicht direkt bei Costa gebucht wurde) solidarisch für Schäden (Tod, Körperverletzung, Gepäck). Dazu kommt weiters die Haftung des Pauschalreiseveranstalters nach dem Konsumentenschutzgesetz - unter anderem für entgangene Urlaubsfreude.

Der VKI rät den Passagieren:

  • Wenn Sie an der Sammelintervention des VKI teilnehmen wollen, melden Sie Ihren Schadensfall über www.verbraucherrecht.at an den VKI.
  • Machen Sie Schäden am Gepäck parallel dazu (innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung) sowohl beim Beförderer (Costa Crociere S.p.A., Piazza Piccapietra 48, 16121 Genova ITALY) als auch bei Ihrem Reiseveranstalter geltend und weisen Sie aber darauf hin, dass Sie sich die "Geltendmachung weiterer Ansprüche vorbehalten" (eingeschriebener Brief / Kopie aufheben).
  • Unterzeichnen Sie keinesfalls vorschnell Verzichtserklärungen auf Schadenersatz. Der VKI wird die Ansprüche der Geschädigten sammeln (Anmeldefrist: 17.2.2012) und gegenüber Beförderer und Reiseveranstaltern geltend machen.

"Wir hoffen, dass die Ankündigung von Costa Crociere, alle Schäden ersetzen zu wollen, gilt", sagte Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. "Sollte es Probleme geben, dann werden wir prüfen, die Ansprüche von österreichischen Geschädigten auch in Form von Sammelklagen durchzusetzen." (APA)