Alfred Hudler (Vöslauer-Vorstand), Sigi Menz (Konzern-Chef der Ottakringer Getränke AG) und Christiane Wenckheim (Ottakringer Brauerei-Chefin) waren anno 2009 sehr zufrieden.

Foto: Ottakringer AG

Neue Geschäftsstruktur der Ottakringer Getränke AG (Archivgrafik 2009)

Grafik: Standard

Wien - Die 2009 vollzogene Fusion der Mineralwasserfirma Vöslauer in den börsenotierten Wiener Braukonzern Ottakringer hinein wird jetzt nochmals vom Gericht überprüft. Namentlich die Umtauschverhältnisse und damit verbundene Abfindungen. Kritische Kleinanleger waren deswegen vor den Kadi gezogen. Bei Ottakringer selbst richtet man sich jetzt auf ein jahrelanges Verfahren ein, wie es am Freitag hieß.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Ende 2011 bisherige Beteiligungs-Schwellen gekappt: Bis dahin konnten Aktionäre eine Überprüfung nur dann beantragen, wenn sie entweder bei einer der beteiligten Gesellschaften über mindestens einen Prozent oder über Aktien für mindestens 70.000 Euro verfügten. Diese Zugangshürden im Aktiengesetz sind nun durch Höchstgerichtsbefund gefallen.

Kläger hielten Wassersparte für zu teuer

Der Anlegerschützer Wilhelm Rasinger (IVA) und der Investor Rupert Heinrich Staller hatten das Fusions-Austauschverhältnis in Zweifel gezogen und waren vor Gericht gezogen. Die kritischen Kleinanleger hielten die Wassersparte bei der Fusion für überbewertet.

Von den Ottakringer-Brauerfamilien waren diese Vorwürfe von kritischen Streubesitzern wiederholt zurückgewiesen worden.

Jahrelanges Verfahren droht

Die Verschmelzungen erfolgten 2009. Bereits im Februar 2010 haben einige Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft (vormals Ottakringer Brauerei AG, seit der Fusion Ottakringer Getränke AG) beim Handelsgericht Wien (HG Wien) einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des im Verschmelzungsvertrag vereinbarten Umtauschverhältnisses eingebracht, der damals jedoch abgewiesen wurde.

Denn nach dem damaligen Gesetzespassus waren nur Aktionäre antragsberechtigt, die bei einer an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft zum Beschlusszeitpunkt durch die Hauptversammlung mit mindestens einem Prozent am Grundkapital beteiligt sind oder über Aktien im anteiligen Betrag von mindesten Euro 70.000 verfügten, hieß es am Freitag ad-hoc von Ottakringer. Diese gesetzliche Bestimmung wurde vom VfGH mit Entscheid vom 21. September 2011 aufgehoben. In Folge dessen habe "im Jänner 2012 das Oberlandesgericht den Abweisungsbeschluss des Handelsgerichts aufgehoben und die Einleitung des Verfahrens veranlasst", hieß es heute in der Ottakringer-Pflichtmitteilung. Die Dauer des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar. Ein Sprecher meinte, es könne sich um Monate oder Jahre handeln. Die Entwicklung sei auch keine Überraschung. (APA)