12.000 Inserate, ein Ergebnis: Viele Firmen ignorieren die gesetzlichen Bestimmungen.

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Von einem "Umkehrschwung" war die Rede, "Sanktionen wirken", hat es geheißen. Was vor kurzem in einer Studie der Gewerkschaft bejubelt wurde, wird jetzt von einer anderen relativiert. Lediglich 39 Prozent der Stelleninserate werden mit dem zu erwartenden Mindestgehalt veröffentlicht. Eine Angabe, die eigentlich verpflichtend ist.

Das ist das Ergebnis einer Analyse des österreichischen Stellenmarktes, die von anzeigendaten.at durchgeführt wurde und die derStandard.at vorliegt. Unter die Lupe genommen wurden 12.000 Stelleninserate in 23 Print- und Online-Jobbörsen, die seit 1. Jänner 2012 von 2.500 Unternehmen geschaltet wurden.

Gesetzlicher Hintergrund

Seit 1. März 2011 müssen alle Jobanzeigen, egal ob intern oder etxtern publiziert, mit der Angabe zum Mindestentgelt in Euro versehen werden. Das Gesetz ist Teil des Gleichbehandlungsgesetzes und soll die Lohnschere zwischen Männern und Frauen sukzessive verringern, indem Löhne transparenter gemacht werden. Strafen werden seit 1. Jänner verhängt. Der erste Verstoß hat eine Ermahnung für das Unternehmen zur Folge, weitere werden mit Geldstrafen von bis zu 360 Euro pro Inserat geahndet.

Eine vor rund zwei Wochen veröffentlichte Studie kam zu einem völlig anderen Resultat. Nämlich, dass sich fast 83 Prozent der Firmen an die Pflicht halten. Analysiert wurden hier die Inserate, die am ersten Jännerwochenende (7./8. Jänner) in den Tageszeitungen STANDARD, "Presse", "Kurier" und "Kronen Zeitung" geschaltet wurden.

Online in Studie integriert

Die Diskrepanz zwischen den beiden Untersuchungen erklären die Initiatoren gegenüber derStandard.at mit dem Hinweis, dass die aktuelle Analyse viel umfangreicher sei. Im Gegensatz zur anderen wurden dieses Mal auch Stellenmärkte im Internet einbezogen.

Vor dem 1. Jänner und der Sanktionsmöglichkeit hielten sich lediglich fünf Prozent der Firmen an die gesetzlichen Bestimmungen. Verstöße können sowohl von Einzelpersonen als auch von der Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der zuständigen Bezirksbehörde, dem Magistrat, angezeigt werden. (red, derStandard.at, 25.1.2012)