Laut § 2d Arbeitsvertragsrechtänderungsgesetz (AVRAG) kann ein Arbeitgeber für Ausbildungskosten nur Rückersatz vom Arbeitnehmer im Falle des Ausscheidens verlangen, wenn er zuvor eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Rückerstattung geschlossen hat.

Das Gesetz sieht weiters vor, dass nur eine gestaffelte Rückerstattungsverpflichtung vereinbart werden kann. So wurde es bisher als zulässig erachtet, beispielsweise bei einem Ausscheiden im ersten Jahr eine volle Ersatzpflicht, im zweiten Jahr eine Ersatzpflicht im Ausmaß von zwei Dritteln und im dritten Jahr von einem Drittel zu vereinbaren.

Nicht ganz klar war allerdings, ob diese schriftliche Vereinbarung für jede einzelne Ausbildung gesondert abgeschlossen werden muss, oder ob auch eine allgemeine Regelung im Dienstvertrag ausreichend ist, die dann für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses ihre Wirksamkeit behält. Das letztere wurde bisher mehrheitlich als zulässig erachtet.

In einer Entscheidung (9 ObA 125/11i vom 21. 12. 2011) hat der Oberste Gerichtshof nun aber gänzlich anders entschieden. Trotz Vereinbarung des Kostenersatzes nach gesetzlichen Vorgaben im Dienstvertrag nach der oben dargestellten Staffelung klagte der Dienstnehmer auf Zahlung jener Beträge, die von seinem Gehalt für die erfolgte Ausbildung abgezogen worden waren.

Schutz vor Sittenwidrigkeit

Der OGH gab ihm Recht und begründete dies wie folgt: Die Rückforderung des Entgelts wäre nur zulässig, wenn diese - und darin besteht die konkrete Neuerung - in einer "eigenen Vereinbarung", bezogen auf den Einzelfall, geregelt worden wäre. Der Zweck einer schriftlichen Vereinbarung über die Rückerstattung der Ausbildungskosten könne nur darin gesehen werden, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm solle ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Dienstverhältnisses ermessen könne. Nur so wäre es möglich, eine sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers zu vermeiden.

Dies bedeutet, dass eine allgemeine Regelung über den Kostenersatz im Dienstvertrag nicht mehr ausreicht und der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vor jeder einzelnen Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung über die Pflicht des Arbeitnehmers zum Kostenrückersatz abschließen muss. Aus der Vereinbarung muss außerdem die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen. Andernfalls kann der Arbeitgeber keinen Ersatz für die aufgewendeten Ausbildungskosten verlangen.

Unklar bleibt, ob zwischen einer bereits bei der Einstellung vorherzusehenden Ausbildung und anderen Ausbildungstypen zu differenzieren wäre, oder ob bei der Beurteilung der Ersatzpflicht auch die Position eines Arbeitnehmers (etwa im Falle eines leitenden Angestellten) zu berücksichtigen ist. Diese Punkte hat der OGH mangels aktueller Fragestellung nicht beantwortet. (Silva Palzer, DER STANDARD, Printausgabe, 8.2.2012)