Brüssel - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Österreichische Filmurheberrecht für gemeinschaftsrechtswidrig befunden. Konkret geht es dabei um die so genannte "Cessio Legis", der zufolge Verwertungsrechte eines Films alleinig bei den Produzenten liegen und nicht den Regisseuren zustehen. Das Urteil des EuGH hat der Verband FilmRegie Österreich am Donnerstag in einer Aussendung ausdrücklich begrüßt, da seit Jahren kritisiert worden sei, dass das heimische Filmurheberrecht "zu einer erheblichen Benachteiligung der Regisseure führt".
Vorausgegangen war dem Urteil eine Stellungnahme der Europäischen Kommission, die die Rechtskonformität der österreichischen filmurheberrechtlichen Regelungen und damit auch "Cessio Legis" bestätigte. Dies wird durch das nunmehrige Urteil des EuGH widerlegt. Dem Urteil zufolge stehe den Regisseuren auch ein unverzichtbarer Anspruch auf angemessene Vergütung aus der Leerträgerabgabe zu, wobei sich auch hier das heimische Urheberrecht als gemeinschaftswidrig präsentiere. Konkret heißt es im Urteil u.a., "dass die Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (...), kraft Gesetzes unmittelbar und originär dem Hauptregisseur zustehen".
Der Verband FilmRegie betont nun anhand des EuGH-Urteils die Notwendigkeit "einer sofortigen Novellierung dieser Normen, um eine europarechtskonforme Gesetzeslage herzustellen" und sieht den Gesetzgeber gefordert, "die seit Jahrzehnten ausstehende Anpassung des österreichischen Urheberrechts an die internationalen Standards durchzuführen". (APA)