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Voigt bei einer NPD-Veranstaltung in Berlin.

Foto: EPA/MAURIZIO GAMBARINI

Hotelbetreiber müssen Rechtsextremisten nicht bewirten - allerdings muss dies schon bei der Buchungsanfrage des Gastes deutlich gemacht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in Deutschland am Freitag.

Bei dem Gast handelte es sich um den ehemaligen NPD-Funktionär Udo Voigt. Er hatte 2009 einen Wellnessurlaub in einem Hotel in Brandenburg gebucht. Der Hotelier hatte ihm anschließend ein Hausverbot erteilt. Grundsätzlich könne ein privater Hotelbetreiber "frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht", lautete die Begründung des Vorsitzenden Richters. Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar.

Im konkreten Fall ist das Urteil auch ein Teilerfolg für Voigt: Der BGH hob das Hausverbot für die Zeit der - bereits bestätigten - Buchung auf.

Der Hotelier hatte argumentiert, Voigts politische Gesinnung sei unvereinbar mit dem Ziel, jedem Gast ein "exzellentes Wohlfühlerlebnis" zu bieten. Der Rechtsextremist fühlte sich deshalb diskriminiert. (red, derStandard.at, 9.3.2012)